Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich in seinem Urteil vom 07.08.2025 – 20 U 9/25 – mit der Störerhaftung eines Logistikdienstleisters wegen markenverletzender Trikots.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und Inhaberin zweier Unionsbildmarken unter anderem für Bekleidung. Diese hatte Testkäufe bei chinesischen Onlineshops getätigt. Dabei trat die Antragsgegnerin bei der Versendung der markenverletzenden Ware mehrfach als Absenderin in Erscheinung. Eine Abmahnung wies die Antragsgegnerin zurück.
Im Juni 2024 erließ das LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, in der die Antragsgegnerin insbesondere zur Unterlassung verpflichtet wurde und bestätigte dies im Nachgang durch Urteil. Hiergegen wendete sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.
Diesbezüglich brachte sie vor, dass sie lediglich chinesischen Logistikunternehmen die Verwendung ihrer Adresse gestatten und als Rücksendelager für diese dienen würde. Hintergrund der Dienstleistung sei, dass nationale Postdienstleister ohne Angabe einer deutschen Adresse einen Weitertransport der Ware der chinesischen Logistikunternehmen nicht durchführen würden. Sofern die Pakete im ersten Versuch zugestellt würden, habe sie auf diese niemals Zugriff. Aber auch wenn diese in ihr Lager verbracht würden, sei es ihr nicht zumutbar, dass sie sämtliche Pakete auf Markenverletzungen überprüfe.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation nicht und wies die Berufung zurück. Insbesondere sah es einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Ermöglichung der Nutzung der Zeichen für Bekleidungsstücke aus Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV als gegeben an. Der durch den jeweiligen Onlineshop erfolgte Versand der Trikots stelle eine zur Unterlassung verpflichtende Markenverletzung dar. Für diese habe die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Störerhaftung führt das Gericht aus, dass hiernach derjenige als Störer bei einer Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden könne, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beitrage. Dabei reiche als Beitrag auch die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten aus, wenn der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung habe. Um eine ausufernde Haftung zu vermeiden, sei jedoch auch eine Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten erforderlich. Der Umfang dieser Pflichten bestimme sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Durch die Gestattung zur Nutzung der Adresse und der Bereitschaft, im Falle einer Nichtzustellung das entsprechende Paket entgegenzunehmen, habe die Antragsgegnerin einen eigenen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass ohne die Gestattung die markenverletzende Ware schon überhaupt nicht in den Binnenmarkt gelangen würde, da ohne die Möglichkeit zum Weitertransport die Verbringung von Paketen aus China nach Deutschland sinnlos sei.
Auch eine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten sei gegeben. Insbesondere könne der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Falle einer erfolgreichen Zustellung überhaupt keinen Besitz an der Ware habe, nach Auffassung des Gerichtes nicht zum vollständigen Wegfall dieser Pflichten führen. Maßgeblich für die Wertung sei insbesondere das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin, welches der Verletzung von Markenrechten in besonderer Weise Vorschub leiste. Durch die Dienstleistung der Antragsgegnerin werde chinesischen Logistikunternehmen eine zollfreie Zustellung von Einzelpaketen chinesischer Onlinehändler ermöglicht. Bei den Waren in diesen Einzelpaketen handle es sich jedoch nahezu zwangsläufig um nicht erschöpfte und damit markenverletzende Ware. Dies gelte selbst dann, wenn die Versendung durch einen chinesischen Lohnfertiger des Markenherstellers erfolge, da kein Markeninhaber die Belieferung von Endkunden durch einen chinesischen Onlinehändler gestatte.
Welche Maßnahmen die Antragsgegnerin nun konkret ergreife, müsse sie selbst entscheiden. Ob sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, könne erst in einem Ordnungsmittelverfahren überprüft werden. Das Gericht geht aber davon aus, dass jedenfalls die Vorabübermittlung der Namen der Onlineshops, die anschließende Überprüfung dieser und ggf. eine Unterbindung des Versands unter Verwendung ihrer Adresse für die Antragsgegnerin zumutbar sei.
Fazit
Das Urteil macht deutlich, dass auch ein Logistikdienstleister unter bestimmten Umständen für die Markenrechtsverletzung seiner Kunden in Anspruch genommen werden kann. Während dies für Markeninhaber eine weitere Möglichkeit bietet, gegen den Versand markenverletzender Ware vorzugehen, sollten Dienstleister in der Logistikbranche das Urteil zum Anlass nehmen, um ihre eigenen Prozesse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie auch Dienstleistungen beim Versand von Waren aus China in die EU erbringen.
Markus Gardemann
Rechtsanwalt
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