OLG Hamburg – Örtliche Zuständigkeit bei Handlungen im Internet

In seinem Beschluss vom 22.05.2025 – 5 W 10/25 – äußert sich das OLG Hamburg zur umstrittenen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG und der damit verbundenen Frage des fliegenden Gerichtsstands bei Verletzungshandlungen im Internet.

SACHVERHALT

Der Entscheidung des OLG Hamburg ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren beim LG Hamburg voraus. Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war ein Antrag auf Unterlassung eines im Online-Auftritt der Berliner Morgenpost veröffentlichten Artikels im Zusammenhang mit einem Test von Matratzen. Das LG Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da eine örtliche Zuständigkeit in Hamburg nicht begründet sei. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde, der das LG Hamburg allerdings nicht abhalf.

ENTSCHEIDUNG

Das OLG Hamburg entschied zugunsten der Antragstellerin, da das LG Hamburg die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe.

Die örtliche Zuständigkeit folge aus Sicht des OLG Hamburg aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Nach dieser Vorschrift ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird, neben dem Gericht in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Zwar sei das LG Hamburg zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Begehungsort i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint ist. In den Fällen von über das Internet verbreiteten Inhalten sei der Erfolgsort jedoch überall dort, wo der Inhalt abgerufen werden könne. Ob es darüber hinaus auf den bestimmungsgemäßen Abruf ankomme, konnte aus Sicht des Gerichts offenbleiben, da sich der streitgegenständliche Artikel der Berliner Morgenpost an ein bundesweites und nicht nur an ein regional begrenztes Publikum richte.

In seiner Entscheidung ging das OLG Hamburg im Übrigen davon aus, dass – entgegen der Auffassung des LG Hamburg – in dem hiesigen Fall nicht die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG greife. Nach dieser Vorschrift gilt der fliegende Gerichtsstand des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. In Bezug auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG stellte das OLG Hamburg fest, dass diese Ausnahmeregelung dahingehend auszulegen sei, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Digitalen Diensten diejenigen Fälle ausgenommen seien, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen sei. Eine besondere Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens sah das OLG Hamburg im hiesigen Fall als nicht gegeben an.

An dieser Auslegung sei aus Sicht des Gerichts auch mit Blick auf die geltende Fassung des § 14 Abs. 2 UWG festzuhalten. Die Ersetzung des Begriffs der „Telemedien“ durch den Begriff der „Digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG diene lediglich der Anpassung an die Terminologie des Gesetzes über Digitale Dienste (DDG) und rechtfertige demnach keine andere Auslegung.

FAZIT

Das OLG Hamburg geht von einer einschränkenden Auslegung der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG aus und knüpft seine Entscheidung an das Missbrauchspotential im Einzelfall. Demnach findet § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG aus Sicht des OLG Hamburg keine Anwendung, wenn keine besondere Gefahr eines massenhaften Vorgehens durch den Anspruchsteller anzunehmen sei. Sofern im konkreten Einzelfall keine besondere Gefahr eines massenhaften Vorgehens durch den Anspruchsteller besteht, könnte demnach auf Basis dieser einschränkenden Auslegung auch bei ausschließlich im Internet begangenen Zuwiderhandlungen am Erfolgsort geklagt werden. Damit positioniert sich das OLG Hamburg zu einer Auslegungsproblematik, die letztlich sämtliche Verletzungshandlungen im Internet betrifft und daher in der Praxis für die Wahl des Gerichtsstands von entscheidender Bedeutung ist.

Bei der Wahl des Gerichtstands des Erfolgsorts ist jedoch zu beachten, dass diese einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG bislang nicht von allen Gerichten geteilt wird und etwa das OLG Düsseldorf eine andere Auffassung vertritt.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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