Als Entscheidung des Monats im Vergaberecht berichten wir über gleich zwei Entscheidungen der Bundesregierung: Wie bereits im April 2025 im Koalitionsvertrag vereinbart, plant die Bundesregierung die Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und hat dazu nun im August den Entwurf eines neuen Vergabebeschleunigungsgesetzes und im Juli den Gesetzentwurf zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG – Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz) im Kabinett beschlossen.
Der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes
Ziel des Vergabebeschleunigungsgesetzes ist es, das nationale Vergaberecht flexibler, einfacher, digitaler und schneller zu gestalten. Der Entwurf umfasst Änderungen im 4. Teil des GWB, im Haushaltsgrundsätzegesetz sowie in der Bundeshaushaltsordnung, im Wettbewerbsregistergesetz sowie in den Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) und weitere Folgeänderungen.
Zwecks Kosten- und Zeitersparnis erhöht das Gesetz die Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro für öffentliche Aufträge des Bundes, sodass bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro kein Vergabeverfahren mehr notwendig ist.
Der Gesetzentwurf ermöglicht eine neue Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz; zur Vermeidung aufwändiger und langwieriger Verfahren soll dort, wo besondere Schnelligkeit gefragt ist – beispielsweise bei den Infrastrukturvorhaben des Sondervermögens oder den Bedarfen von Sicherheitsbehörden für die zivil-militärische Verteidigung – zukünftig unter bestimmten Bedingungen eine Gesamtvergabe genügen. Für den Sicherheitsbereich können solche Ausnahmen bis 2030 gemacht werden.
Zum Klimaschutz auch bei öffentlichen Aufträgen enthält der Gesetzentwurf die Grundlage für eine Verordnung, um Leitmärkte für klimafreundliche Produkte rechtlich zu verankern. Zudem soll der Entwurf für weniger Nachweispflichten und die Stärkung von Eigenerklärungen der Unternehmen sorgen.
Zur Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren soll die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer in der zweiten Instanz entfallen. Der Suspensiveffekt einer sofortigen Beschwerde beträgt bislang zwei Wochen nach Schluss der Beschwerdefrist und kann auf Antrag durch das OLG verlängert werden; oftmals verlängern die Gerichte bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Nun soll bei der Ablehnung des Antrags auf Nachprüfung durch die Vergabekammer eine sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer haben.
Der Entwurf des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
Das vom Kabinett beschlossene BwPBBG zielt auf eine schnelle, effiziente und moderne Ausstattung der Bundeswehr ab. Dem Entwurf liegt das bereits gültige Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) von 2022 zugrunde, das 2026 ausläuft. Der Gesetzentwurf sieht nun umfassende neue vergaberechtliche Erleichterungen vor, darunter:
- Längere Laufzeit: Die Gültigkeit des Gesetzes wird bis 2035 verlängert.
- Erweiterter Geltungsbereich: Das Gesetz soll künftig nicht mehr nur für die Beschaffung von Rüstungsgütern, sondern für alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs gelten. Somit sind auch zivile Aufträge, beispielsweise für Sanitätsmaterial und Bauleistungen, erfasst.
- Aussetzung der Losvergabe: Die Pflicht zur Losvergabe von Aufträgen wird bis Ende 2030 ausgesetzt.
- Anhebung der Wertgrenzen: Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte sollen durch eine Anhebung der Schwellenwerte erleichtert werden, insbesondere um mehr Direktvergaben zu ermöglichen.
- Interoperabilität als Ausnahmegrund: Zur Förderung gemeinsamer Ausschreibungen in Zusammenarbeit mit (NATO- oder EU-) Partnern können Beschaffungen ohne Ausschreibung erfolgen, wenn dies im Sinne der Zusammenarbeit mit verbündeten Streitkräften notwendig ist.
- Ausschluss von Drittstaaten: Wenn Sicherheitsinteressen es erfordern, können Anbieter aus Drittstaaten von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
- Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden: Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht soll entfallen, damit wichtige Projekte nicht unnötig verzögert werden.
Mehr zum Entwurf des BwPBBG finden Sie hier.
Zu beiden Gesetzentwürfen kann nun zunächst der Bundesrat Ende September 2025 Stellung nehmen, anschließend folgen die Beratungen im Bundestag.
