Der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr Gesetzentwurf – BwPBBG – gilt für alle Bundeswehrbedarfe und geht in seinem Regelungsumfang deutlich über das Beschleunigungsgesetz - BwBBG aus dem Jahr 2022 - hinaus.
Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz soll am 09.07.2025 vom Bundeskabinett angenommen und noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2025 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Die Laufzeit des Gesetzes ist befristet bis zum 31. Dezember 2035, wobei die Aussetzung des Losaufteilungsgrundsatzes bereits am 31. Dezember 2030 ausläuft.
Wichtige Änderungen im Vergaberecht
Während der Anwendungsbereich des BwBBG nur „Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit“ und die zugehörigen Bauleistungen umfasste, gilt das BwPBBG für alle öffentlichen Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr.
Die grundsätzliche Pflicht zur Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 GWB) wird zeitlich befristet bis zum 31.12.2030 ausgesetzt. Das BwBBG enthielt nur erleichterte Bedingungen für das Absehen von der Losaufteilung.
Alle Beschaffungen, die dem Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft bzw. der NATO dienen, sollen der Neuregelung zufolge grundsätzlich die wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Absatz 2 GWB in Verbindung mit Artikel 346 AEUV berühren. Damit wird auf nationaler Ebene die Direktvergabe erleichtert. Die Versorgungssicherheit mit militärischer Ausrüstung soll künftig von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit Deutschlands und die Stärkung der Verteidigungsbereitschaft sein. Dabei bleibt der Grundsatz bestehen, dass bei der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung (§ 107 Abs. 2 GWB) in jedem Einzelfall auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Artikel 346 AEUV zu prüfen sind. Diese müssen neben der Betroffenheit wesentlicher Sicherheitsinteressen erfüllt sein, um eine Ausnahme vom Vergaberecht zu rechtfertigen. Der von EU-Kommission und EuGH stets betonte Grundsatz, dass Art. 346 AEUV als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, bleibt unverändert. Möchte ein Mitgliedstaat Ausnahmen, v. a. laut Art. 346 Abs. 1 lit. b) AEUV in Anspruch nehmen, so muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Befreiung sich innerhalb der Grenzen der genannten Tatbestände vollzieht. (s. hierzu auch St. Rabe, Direktvergabe militärscher Beschaffungsaufträge, NZBau 2024, 443 ff.).
Das BwPBBG erweitert die Möglichkeiten, Direktvergaben durchzuführen. Den neuen Vorgaben zufolge (§ 4 Abs. 2 BwPBBG) ist ein technisches Alleinstellungsmerkmal auch dann gegeben, wenn nur Ausrüstung eines Herstellers zur bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschafften Ausrüstung kompatibel ist und so eine militärische Zusammenarbeit möglich wird. Damit wird die unionsweite Kooperation im Bereich Verteidigung und Sicherheit gestärkt.
Den neuen Regelungen zufolge können Bieter aus Drittstaaten nun grundsätzlich von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dies war nach der alten Regelung nur im Rahmen von EU-Kooperationsprogrammen bzw. mit entsprechender Begründung zulässig. So war der Ausschluss von Drittstaaten-Bietern nur möglich, wenn der Staat „nicht die notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen“ bietet.
Öffentliche Auftraggeber können nach dem BwPBBG festlegen, dass ein bestimmter Wertanteil der in Ausführung eines Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen muss.
Bieter aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, des GPA-Abkommens oder aus Staaten, die mit der EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, sind Bietern aus EU-Staaten gleichgestellt, sofern dieses auf das konkrete Vergabeverfahren Anwendung findet. Dies gilt auch für den Ursprung von Waren und Dienstleistungen. Damit können sich vor allem die auf dem Verteidigungsmarkt wichtigen Bieter aus den USA (GPA-Mitglied) grundsätzlich weiter an EU-Vergabeverfahren beteiligen.
Mit dem BwPBBG werden erleichterte Regelungen für die Änderungen bestehender Verträge und Rahmenvereinbarungen im Zuge von Krisen sowie bei Änderung der Geschäftsgrundlage eingeführt. Das bedeutet die Anhebung der Schwelle für die Pflicht zur Neuausschreibung.
Wichtig ist zudem, dass auf Ausschreibungen nach dem BwPBBG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) nicht anwendbar ist.
Die Gesetzbegründung des BwPBBG nennt Künstliche Intelligenz (KI) als ein Beispiel für gravierende technologische Veränderungen. Dies ermöglicht flexiblere Regeln, um innovative Beschaffungen zu erleichtern, etwa durch Lockerung des Ausschlusses „vorbefasster“ Unternehmen.
Die Innovationspartnerschaft wird als Vergabeverfahren für verteidigungsspezifische Aufträge eingeführt. Damit wird ein passender Rahmen für die Entwicklung von KI und Software geschaffen. So waren bisher nur das nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb sowie der wettbewerbliche Dialog zulässig.
Die Beschaffung innovativer, nicht vorab spezifizierbarer Technologien soll über Funktionale Leistungsbeschreibungen ermöglicht werden.
Beschränkungen im Rechtschutz
Bieter sollen künftig verpflichtet sein, Direktvergaben in einer Frist von zehn Tagen zu rügen. Bisher war es bis zu einem halben Jahr nach Zuschlag möglich, einen Nachprüfungsantrag stellen und damit ggf. die Rückabwicklung eines bereits in Durchführung befindlichen Vertrags erreichen. Die neue Regelung erhöht den Druck auf die Bieter, bei Kenntnis von einer De-facto-Vergabe und Erkennbarkeit der Mängel, umgehend zu handeln. Damit sollen aufwändige Rückabwicklungen vermieden werden.
Das BwPBBG schräkt zudem den vergaberechtlichen Rechtschutz ein. So hat künftig die sofortige Beschwerde im Nachprüfungsverfahren keine aufschiebende Wirkung mehr, wenn der Antragsteller in erster Instanz bei der Vergabekammer unterliegt. Der Neuregelung zufolge ist der öffentliche Aufraggeber nach Unterliegen des Bieters vor der Vergabekammer nicht länger gehindert, das Vergabeverfahren fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag zu erteilen. Damit wird, allerdings unter erheblicher Beschneidung des Rechtsschutzes, eine durchaus wünschenswerte Beschleunigung des Vergabeverfahrens erreicht.
Zudem kann künftig ein Vertrag auch bei Vorliegen von Vergabeverstößen aus Verteidigungsinteressen im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer aufrechterhalten werden. Die Nichtigkeitsfolge (§ 135 Abs. 1 GWB) tritt dann nicht ein. Auch damit werden Bieterreche erheblich beschränkt. Allerdings kann die Vergabekammer alternative Sanktionen, z. B. Geldstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, verhängen oder auch die Laufzeit eines Rahmenvertrages verkürzen.
Anstehende Änderungen der EU-Verteidigungsrichtlinie (2009/81/EG
Der Entwurf des BwPBBG stellt klar, dass hieraus keine strengeren Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen für die Bundeswehr resultieren als aus dem EU-Vergaberecht. Auf EU-Ebene werden gegenwärtig diverse Neuregelungen erörtert, die im Ergebnis auf weitere Erleichterungen für Vergaben im Verteidigungsbereich abzielen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei der im Juni 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Verteidigungs-Vereinfachungs-Omnibus, der weitere Erleichterungen gegenüber der Richtlinie 2009/81/EG regelt. So sollen für Vergaben im Verteidigungsbereich u. a. die Schwellenwerte für Dienstleistungsaufträge auf 900.000,00 €, diejenigen für Bauleistungen auf 7 Mio. Euro angehoben werden. Fraglich ist allerdings, ob diese angesichts der großen militärischen Beschaffungsvorhaben tatsächlich zu Erleichterungen führen wird.
