Dr. Stephan Rabe
Mit Urteil vom 22.10.2024 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Unternehmen aus einem Drittstaat, der keine internationale Übereinkunft mit der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, sich nicht auf Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen können (C-652/22 – Kolin Insaat Turizim Sanayi ve Ticaret AS). Das Gericht hat für diese Fälle die RL 2014/24 für nicht anwendbar erklärt. Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.12.2020 (Verg 54/20), wonach die EU-Vergaberichtlinie kein Recht gewähre, Anbieter aus Drittstaaten ungleich zu behandeln, dürfte damit überholt sein.
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