Der BGH verdeutlicht die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen der designrechtlichen Reparaturklausel und präzisiert die Anforderungen der alten und neuen Regelung (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 116/24).
Zum Hintergrund
Die Entscheidung des BGH befasst sich mit den Auswirkungen der durch die Designreform neu eingeführten verbindlichen Reparaturklausel, die letztlich der Liberalisierung des Ersatzteilmarktes dienen und die bisherige Übergangslösung ersetzen soll (Art. 19 Design-RL und Art. 20a UDV).
Die seit dem 01.05.2025 geltende Reparaturklausel erlaubt es Herstellern von Ersatzteilen, geschützte Designs zu nutzen, um sog. must-match-Ersatzteile zu produzieren und zu vermarkten, die eingetragene Designs wiedergeben. Dabei müssen allerdings – kumulativ – bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Zum einen muss es sich um ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses handeln und das Design des Bauelements muss von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses abhängen („must-match“). Zum anderen darf das Ersatzteil ausschließlich zum Zwecke der Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden, um diesem seine ursprüngliche Erscheinungsform zurückzugeben.
Hersteller oder Verkäufer derartiger Ersatzteile müssen Verbraucher zudem durch klare und gut sichtbare Angabe auf dem Ersatzteil oder in anderer geeigneter Form über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses informieren. Erfreulicherweise wird durch die neuen Regelungen klargestellt, dass nur formgebundene Bauteile in den Anwendungsbereich der Klausel fallen – formungebundene Bauteile sind damit – entgegen der „Acacia-Entscheidung“ des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-397/16, C-435/16 – Acacia/Audi ua und Acacia ua/Porsche) – nunmehr ausdrücklich ausgeklammert.
Sachverhalt
Die Klägerin ging auf Grundlage ihres (Unions-)Geschmacksmusters für das Gehäuse eines Kraftfahrzeugschlüssels gegen die Beklagte vor, die mit dem Geschmacksmuster mehr oder weniger identische Schlüsselgehäuse im Internet angeboten und verkauft hatte. Die Beklagte verteidigte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei ihrem Produkt um ein von der Reparaturklausel des Art. 110 GGV bzw. des – während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen – Art. 20a UGV erfasstes Erzeugnis handelt.
Entscheidung des BGH
Während die Vorinstanzen die Ansprüche der Klägerin bejaht hatten, beschränkt der BGH diese – in zeitlicher Hinsicht – auf die alte Gesetzeslage. Das Gericht stellt klar, dass mit der Rechtsänderung zum 01.05.2025 der Unterlassungsanspruch der Klägerin entfallen sei, da die neue Reparaturklausel nur auf formgebundene Bauelemente anwendbar ist und das Design des Schlüsselgehäuses nicht von der Erscheinungsform des „Kraftfahrzeugschlüssels“ abhängt.
Die bis zum 30.04.2025 bestehenden Unterlassungsansprüche bestätigt der BGH und stellt insoweit nochmals klar, dass die „alte“ Reparaturklausel des Art. 110 GGV auch auf formungebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anwendbar ist – zu diesen sei auch das Schlüsselgehäuse der Beklagten zu zählen. Diese könne sich jedoch nicht erfolgreich auf die Ausnahmeklausel berufen, da sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt habe, insbesondere die ordnungsgemäße Information des nachgelagerten Benutzers über die ausschließliche Bestimmung zur Reparatur und das bestehende Geschmacksmuster seien nicht erfüllt.
Mit der Rechtsänderung sei jedoch der Unterlassungsanspruch der Klägerin entfallen. Der BGH stellt insoweit zunächst klar, dass die neue Reparaturklausel des Art. 20a UGV nur auf formgebundene Bauelemente anwendbar ist – da das Design des Schlüsselgehäuses nicht von der Erscheinungsform des „Kraftfahrzeugschlüssels“ abhängt, sei bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt und der – gegenüber der alten Regelung des Art. 110 Abs. 1 GGV verengte – Anwendungsbereich der Norm erst gar nicht eröffnet.
Auch wenn sich die Beklagte also nicht auf diese Ausnahmevorschrift berufen könnte, bestünde kein Unterlassungsanspruch der Klägerin – es fehle an einer Begehungsgefahr für eine Zuwiderhandlung der Beklagten auch gegen diese Vorschrift, so der BGH. Durch die Rechtsänderung sei die Wiederholungsgefahr, die aus der Nichteinhaltung der Voraussetzungen der vorher geltenden „alten“ Reparaturklausel entstanden ist, entfallen.
Zwar berühre eine Rechtsänderung nicht in jedem Fall die durch eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechender Verstöße. Sie könne allerdings entfallen, wenn der Verstoß unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist und diese Zweifel zwischenzeitlich durch eine Gesetzesänderung beseitigt sind und inzwischen außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist. Entsprechendes müsse gelten, wenn das neue Recht zu einer wesentlichen qualitativen Änderung des Verbots dergestalt führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr aus anderen Gründen verboten ist. In solchen Konstellationen könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass derjenige, der zuvor gegen ein Verbot verstoßen hat, sein Verhalten unverändert fortsetzt und auch die neue Rechtslage ignoriert. So verhalte es sich auch im vorliegenden Falle – bis zum 30.04.2025 sei es der Beklagten nicht per se verboten gewesen, die in Rede stehenden Produkte anzubieten, sie hätte lediglich den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nachkommen müssen. Mit der Gesetzesänderung sei jedoch der Anwendungsbereich der Norm bereits nicht eröffnet, sodass nicht ohne Weiteres angenommen werden könnte, dass die Beklagte die neue Rechtslage gänzlich ignoriert und weiterhin formungebundene Ersatzteile verkauft hätte, die designrechtlich geschützt sind.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH stellt die Unterschiede der „alten“ und der „neuen“ Reparaturklausel deutlich heraus und zeigt die praktischen Auswirkungen der Rechtsänderung auf. Insbesondere für den Automotive-Bereich und auf dem Aftermarket tätige Hersteller und Händler von Ersatzteilen dürfte die Entscheidung eine sehr hohe Praxisrelevanz haben.
Während unter der alten Rechtslage auch formungebundene Ersatzteile noch unter die Privilegierung fallen konnten, ist die neue Regelung deutlich enger und auf formgebundene Ersatzteile beschränkt. Damit gilt für Hersteller und Anbieter formungebundener Ersatzteile, dass ein vorhandener Gestaltungsspielraum zwingend auszunutzen ist.
Deutlich wird aber auch, dass die Hersteller und Verkäufer von formgebundenen Ersatzteilen sorgfältig auf die Einhaltung der nun gesetzlich geregelten Sorgfaltspflichten achten müssen – anderenfalls können sie sich nicht auf die Privilegierung der Reparaturklausel berufen. Angebote müssen durch klare und sichtbare Angaben auf dem Produkt selbst oder aber in einer anderen geeigneten Form über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses informieren und auf die Unterscheidung des Ersatzteils vom Original hinweisen. Die potenziellen Käufer müssen in die Lage versetzt werden, eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Produkten zu treffen, die für die Reparatur verwendet werden können. Einzelheiten sind insoweit noch unklar, die Entscheidung des BGH deutet jedoch darauf hin, dass bei Online-Angeboten die Information im Angebot direkt erfolgen müsste und eine Anbringung allein auf der Verpackung nicht ausreichen dürfte.
