Entscheidung des Monats Oktober | Das sind die neuen Schwellenwerte ab 2026

Ab welchem Auftragswert bei Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge EU-Vorschriften angewendet werden müssen, regeln Wertgrenzen („EU-Schwellenwerte“). Am 23.10.2025 wurden im Amtsblatt der EU die neuen Schwellenwerte veröffentlicht (OJ L 2025/7079). Mit den Verordnungen (EU) 2025/2150-2152 vom 22.10.2025 gelten ab dem 01.01.2026 die folgenden neuen EU-Schwellenwerte:

AnwendungsbereichBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen
– zentrale Regierungsbehörden 143.000 EUR 140.000 EUR
– übrige öffentliche Auftraggeber 221.000 EUR 216.000 EUR
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Sektorenrichtlinie (2014/25/EU)
Bauleistungen5.538.000 EUR5.404.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen 443.000 EUR 432.000 EUR

Die EU-Schwellenwerte gelten ohne nationale Umsatzsteuer (Art. 4 RL 2014/24). Sie werden turnusmäßig alle zwei Jahre auf Grundlage des Government Procurement Agreement (GPA) der WTO überprüft und wurden nun leicht gesenkt. Aufgrund des dynamischen Verweises des § 106 GWB auf die Regelungen der Richtlinie sind die Schwellenwerte ab dem 01.01.2026 verbindlich anwendbar.

Die EU-Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen wurden nicht angepasst; diese bleiben unverändert bei 750.000,00 € (bzw. 1.000.000,00 € [Sektoren]).

Die Gültigkeit der neuen Schwellenwerte ist bis zum 31.12.2027 befristet.

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Sarah Beard

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