EPG (Lokalkammer Mannheim) zur unmittelbaren Patentverletzung durch Lieferung aller Komponenten eines Produktes

Die Lokalkammer Mannheim des EPG hat mit ihrer Entscheidung vom 12.09.2025 (UPC_CFI_338/2024) sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch im Verkauf aller Komponenten eines mehrteiligen Produktes eine unmittelbare Patentverletzung liegt. Zudem beschäftigt sich die Kammer mit der Haftung des Geschäftsführers.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm das beklagte Unternehmen und ihre beiden Geschäftsführer wegen Verletzung eines europäischen Patents in Anspruch.

Das Patent betraf eine Beeteinfassung mit mindestens zwei verriegelbaren Blechstreifen. Die angegriffene Ausführungsform wurde vom beklagten Unternehmen auf seiner Website als „Rasen- und Gestaltungskante“ angeboten.

Das beklagte Unternehmen erhob gegen diese Nichtigkeitswiderklage.

Entscheidung des EPG (Lokalkammer Mannheim)

Die Verletzungsklage hatte nur gegen das beklagte Unternehmen Erfolg. Gegen die Geschäftsführer wurde diese ebenso wie die Nichtigkeitswiderklage des beklagten Unternehmens abgewiesen.

Die Lokalkammer Mannheim bildete hierzu folgende amtliche Leitsätze:

  1. Ist die erfindungsgemäße Ausgestaltung eines patentgeschützten Erzeugnisses gerade darauf ausgelegt, dass seine Bestandteile am Ort der Verwendung des Erzeugnisses ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände auf einfache Weise zusammengesetzt werden, liegt bereits in dem Anbieten oder Liefern aller Bestandteile eine unmittelbare Patentverletzung i. S. d. Art. 25(a) EPGÜ.
  2. Besteht ein patentgeschütztes Erzeugnis aus mindestens zwei gleichen, aufeinander abgestimmten Bestandteilen, die nach ihrer Ausgestaltung patentgemäß darauf angelegt sind, ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zu dem patentgeschützten Erzeugnis patentgemäß zusammengesetzt werden, liegt regelmäßig bereits im Einzelverkauf eines solches Bestandteils eine unmittelbare Patentverletzung i. S. d. Art. 25(a) EPGÜ, wenn auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird oder dies sonst offensichtlich ist.

In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer stellt die Lokalkammer Mannheim demgegenüber fest, dass die bloße Funktion als Geschäftsführer für die Einordnung als Verletzer nicht ausreichend sei. Hierfür müsse zumindest eine Beteiligung an der konkret in Rede stehenden Patentverletzung bestehen, welche die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt habe. Mögliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht prüfte das Gericht dabei nicht, da diese einen anderen Streitgegenstand beträfen und die Klägerin sich hierauf nicht berufen habe. Explizit offen ließ das Gericht hierbei, ob das EPG insoweit überhaupt zuständig wäre.

Fazit

Auch der Verkauf aller Bestandteile eines mehrteiligen Produktes kann eine unmittelbare Patentverletzung nach Art. 25 lit. a EPGÜ darstellen, wenn die erfindungsgemäße Ausgestaltung des geschützten Erzeugnisses auf einfache Zusammensetzung vor Ort gerichtet ist.

Sofern das Produkt aus wenigstens zwei gleichen Bestandteilen besteht und auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird, reicht sogar schon der Verkauf eines einzelnen Bestandteils dafür aus.

Geschäftsführer sind nicht ohne Weiteres für eine Patentverletzung verantwortlich.

Quelle: EPG (Lokalkammer Mannheim), Entsch. v. 12.09.2025 – UPC_CFI_338/2024

Rechtsanwalt Markus Gardemann
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