Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, der den Arbeitgeber zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung verpflichtet, setzt voraus, dass der Betriebsrat zum einen darlegt, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 09.04.2019- 1 ABR 51/17).
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