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Am 25.01.2017 hat das Bundeskartellamt seine mit Spannung erwarten Hinweise zum Preisbindungsverbot veröffentlicht. Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, bis zum 10.03.2017 Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf abzugeben (Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 25.01.2017).
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CBH Partner Prof. Dr. Markus Ruttig hat im Handbuch „Recht im Internet“ das Kapitel zum „Glücksspielrecht im Internet und in der Werbung“ verfasst.
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Mit Urteil vom 23.12.2016 (C-524/14 P) hat der Europäische Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Europäischen Gerichts vom 09.09.2014 (T-461/12) zurückgewiesen, in dem dieser den Eröffnungsbeschluss der Kommission zur Einleitung eines Beihilfeprüfverfahrens für nichtig erklärt hatte, soweit er sich auf die Entgeltordnung des Flughafens Lübeck 2006 bezieht.
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Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich in seinem Urteil vom 04.03.2015 (Az. 1 U 84/13) mit der Frage befasst, inwiefern einem Auftragnehmer die Arglist seiner Mitarbeiter hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels zuzurechnen ist.
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Jörg Laber und Martin Pagenkopf haben das Buch zum Thema „Landespersonalvertretungsgesetz“ beim C.H.Beck Verlag, Beck´sche Kommentare zum Arbeitsrecht herausgebracht.
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In zwei Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zeichnet sich ab, dass die Betriebsübergangsrichtlinie so auszulegen ist, dass kleine dynamische Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang nur statisch fortgelten (EuGH, Schlussantrag vom 19.01.2017 – C-680/15; C-681/15).
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Ein Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vorzeitig einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15).
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Mit Beschluss vom 29.09.2016, Az. 1 ZB 34/15, hat der BGH entschieden, dass sich aus der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, gleichzeitig eine Pflicht zum Produktrückruf ergeben kann. Es handelt sich um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren.
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) entschieden, dass ein Unternehmer sein Online-Angebot zwar auf Gewerbetreibende beschränken kann. In einem solchen Fall müsse ein solcher Wille auf der Website klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es müsse zudem hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.
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