Konzentrationszonen für Windenergie im Fokus der Rechtsprechung – Neue Entwicklungen bzgl. der Bekanntmachung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen

Werden in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergie festgesetzt, so muss laut OVG Münster (Urteil vom 21.01.2019, Az. 10 D 23/17.NE) die Bekanntmachung zwingend einen erläuternden Hinweis darauf enthalten, was unter einer Konzentrationszone verstanden wird und gleichzeitig den räumlichen Geltungsbereich der mit der Konzentrationszone verbundenen Ausschlusswirkung klarstellen.

DIE AUSGANGSSITUATION

Der Ausbau der Windenergie an Land in der Bundesrepublik Deutschland ist in diesem Jahr fast zum Erliegen gekommen. So ging allein der Neubau von Windenergieanlagen um fast 90 % zurück. In neun von 16 Bundesländern wurden im Jahr 2019 gar keine Windenergieanlagen mehr errichtet. Als Grund für den schleppenden Ausbau wird – unter anderem – die nicht abreißen wollende Klagewelle gegen die Festsetzung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen genannt.

Gleichzeitig sorgt das jüngste Urteil des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.06.2019, Az. 7 U 140/18) für Unruhe, welches der Frage nachgeht, ob der Schall von Windenergieanlagen ursächlich für eine ganze Bandbreite von körperlichen Symptomen wie Herzrasen, Schwindel und Kopfschmerzen sein kann.

Unterdessen hat das OVG Münster eine weitere Entscheidung zu der vergleichsweise umfangreichen wie auch wenig übersichtlichen Kasuistik zur Errichtung und Nutzung von Windenergieanlagen an Land hinzugefügt.

Konkret klagte ein Windkraftanlagenbauer gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Rahmen der Änderung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes einer nordrhein-westfälischen Gemeinde. Neben der Auseinandersetzung mit zahlreichen formellen und materiellen Rügen ist Gegenstand der Entscheidung die Frage, welche Anforderungen an die Bekanntmachung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes, welcher Konzentrationszonen für Windenergie festsetzt, zu stellen sind. Weniger ausführliche Erläuterung findet die darauf basierende Problematik, welche Folgen eine fehlerhafte Bekanntmachung hat.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das OVG Münster betont, dass die Darstellungen eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes, die Rechtsnormqualität haben, in der Weise öffentlich bekanntzumachen sind, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Deshalb sei es notwendig, dass den Adressaten einer Bekanntmachung der räumliche und gegenständliche Regelungsinhalt der infrage stehenden Darstellungen hinreichend deutlich gemacht werde. Werden Konzentrationszonen für die Errichtung und Nutzung von Windenergieanlagen dargestellt, gehört wegen der Rechtswirkungen des Planvorbehaltes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig der gesamte Außenbereich der Gemeinde zum räumlichen Geltungsbereich.

Enthält eine Bekanntmachung überhaupt keinen Hinweis darauf, dass in dem Rede stehenden Plan Windenergiekonzentrationszonen festgesetzt sind, ist diese Bekanntmachung nicht geeignet, aus sich heraus eine hinreichende Information der Normadressaten über den Rechtscharakter der fraglichen Darstellungen sicherzustellen. Eine solche Bekanntmachung ist folglich fehlerhaft.

Bemerkenswert ist, dass das OVG Münster darüber hinausgehend auch den darauf beschränkten Hinweis, eine Konzentrationszone sei festgesetzt worden – gleichwohl ohne weitere Erläuterung, was unter einer Konzentrationszone rechtlich verstanden wird – als nicht ausreichend erachtete.

FOLGEN FÜR DIE PRAXIS

Für sachliche Teilflächennutzungspläne, in denen von dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht wird, steht damit fest, dass sie sich zukünftig an den genannten Anforderungen messen lassen müssen.

Von besonderer Praxisrelevanz ist allerdings eine über diese Feststellung hinausgehende, folgenreichere Frage, nämlich, ob konsequenter die genannte Rechtsprechung auch auf solche Fälle übertragen werden muss, in denen Konzentrationszonen in Gesamtflächennutzungsplänen dargestellt sind. Denn wird in der Bekanntmachung eines Gesamtflächennutzungsplanes nicht die Tatsache erwähnt, dass Konzentrationszonen festgesetzt wurden, so wird die betroffene Öffentlichkeit nicht nur keine Kenntnis von dem räumlichen Geltungsbereich der Ausschlusswirkung haben, sondern noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass den planerischen Darstellungen in Bezug auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überhaupt Rechtsnormqualität zukommt. Zweifelhaft ist dann, ob der Bekanntmachungsfehler gleichfalls den gesamten Flächennutzungsplan „infiziert“ (und zu dessen Unwirksamkeit führt) oder sich lediglich auf die Darstellung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Windkraftanlagen beschränkt.

Hier lässt das Urteil des OVG Münster eine differenzierte Auseinandersetzung vermissen, so dass nunmehr die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt. Gewissheit herrscht zu diesem Zeitpunkt einzig darüber, dass es eine Fortsetzung der Rechtsprechung geben wird.