Entgegen der bisherigen nationalen BGH-Rechtsprechung setzt nach Auslegung des EuGH (Urteil vom 29.07.2019 – Rs. C-516/17) die Tagesberichtserstattungsschranke des § 50 UrhG nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich gewesen wäre, eine Einwilligung des Urhebers in die Nutzung seines Werkes einzuholen. Weiterhin greift das Zitatrecht des § 51 UrhG nach Ansicht des EuGH auch dann, wenn das Zitat nicht untrennbar in das neue Werk eingebunden ist, sondern aus einem Hyperlink auf eine selbständig abrufbare Datei besteht.
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