Schadensersatzanspruch wegen unbefugter Nutzung eines Prominentenfotos für sog. „Clickbaiting“

Die unbefugte Nutzung eines Prominentenfotos als reißerischer Aufmacher eines redaktionellen Beitrages, der sich mit der betreffenden Person überhaupt nicht auseinandersetzt, löst Schadensersatzansprüche nach der Lizenzanalogie aus. Dies entschied das OLG Köln mit Urteil vom 28.05.2019 (Az. 15 U 160/18) für den Fall eines sehr prominenten Fernsehmoderators.

Eine TV-Programmzeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil ohne Einwilligung des Moderators eine Meldung veröffentlicht, die mit einem Foto von ihm sowie mit Fotos dreier weiterer Moderatoren bebildert war und in der es hieß: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Durch Anklicken des Facebook-Beitrags wurde der Leser auf die Internetseite der Programmzeitschrift geleitet, auf der wahrheitsgemäß über die Krebserkrankung eines der anderen Abgebildeten berichtet wurde.

Dieses sog. „Clickbaiting“ ordnete das Gericht als unbefugte kommerzielle Nutzung des Bildnisses des Prominenten ein und sprach ihm entsprechend einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 € nach der Lizenzanalogie zu. „Clickbaiting“ – auf Deutsch etwa „Klickköder“ – bezeichnet ein Internetphänomen, bei dem mittels einer Aufsehen erregenden Aussage, oftmals verbunden mit entsprechender Bebilderung, beim Leser Neugier auf weitere Informationen geweckt wird und er so veranlasst wird, den hinter dem „Clickbait“ stehenden Internetinhalt aufzurufen. Bezweckt werden damit höhere Zugriffszahlen auf der Zielseite, um so unter anderem mehr Werbeeinnahmen durch Internetwerbung generieren zu können.

Da die Bildnisveröffentlichung ohne Einwilligung vorgenommen wurde, war sie nach § 22 KUG unbefugt. In dem Facebook-Beitrag erkannte das OLG hinsichtlich des Prominenten auch keinerlei die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigenden Informationswert. Vielmehr habe sich die Meldung in Bezug auf ihn als Spekulation über eine mögliche Krebserkrankung an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung bewegt. Die Nutzung erfolgte nach Ansicht des Gerichts zudem kommerziell und nicht als zulässige Eigenwerbung des Mediums, da sich der eigentliche redaktionelle Beitrag mit dem Prominenten überhaupt nicht auseinandersetzte, sondern vielmehr sein Beliebtheits- und Bekanntheitsgrad und damit auch der Marktwert seines Bildnisses für das Generieren von Klicks als kommerzielle Maßnahme von der Programmzeitschrift bewusst ausgenutzt worden sei. Bei der Lizenzhöhe berücksichtigte das Gericht den überragenden Werbewert des Moderators und das sehr sensible Thema Krebserkrankung, für das vernünftige Vertragspartner ersichtlich eine höhere Lizenzzahlung vereinbart hätten.