Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 14.02.2017 (VK 1-140/16) ent-schieden, dass ein unvollständiges Leistungsverzeichnis durch Teilaufhebung oder teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens korrigiert werden darf.
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Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 14.02.2017 (VK 1-140/16) ent-schieden, dass ein unvollständiges Leistungsverzeichnis durch Teilaufhebung oder teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens korrigiert werden darf.
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Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) wird das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F+E-Vorhaben) „Natur auf Zeit – Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen“ durchgeführt. Gemeinsam mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (SRK) sind CBH Rechtsanwälte Forschungsnehmer des BfN und bearbeiten das Projekt seit August 2016.
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Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt (LG München I, EuGH-Vorlage vom 17. März 2017, Az. 21 O 24454/14).
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In seiner Entscheidung vom 30.03.2017 hat der EuGH zwei Vorlagefragen des BGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 RL 2005/29/EG (UGP-RL) beantwortet und im Rahmen dessen entschieden, dass für die Bestimmung des Umfangs der gemäß Art. 7 Abs. 4 UGP-RL zu liefernden Informationen die Umstände der Aufforderung zum Kauf, die Beschaffenheit und Merkmale des beworbenen Produkts sowie das gewählte Kommunikationsmedium maßgeblich sind.
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Auch dann, wenn erst nachträglich und auch nur teilweise eine Schwarzgeldabrede getroffen wird, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Der Auftragnehmer verliert infolgedessen seinen Anspruch auf Werklohn, der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte, so der BGH in seinem Urteil vom 16.03.2017 zu Az. VII ZR 197/16.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 23.03.2017 – Az.: 2 U 11/14 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen einer Kreisklinik durch die Gesellschafterkommune keine Beihilfe darstellt, sondern lediglich einen rein lokalen Sachverhalt ohne jegliche Beihilfenqualität. Damit folgt das OLG Stuttgart der neuen Beihilfenpolitik der Europäischen Kommission, wonach rein lokale Fördermaßnahmen in engen rechtlichen Grenzen den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen können und folglich keine Beihilfen im Sinne des Art. 10/ Abs. 1 AEUV darstellen. Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und dem Landkreis Calw zu Grunde, in dem es um die Frage ging, ob die Zuwendungen eines Landkreises an öffentliche Krankenhäuser eine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV darstellen.
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In seinem Beschluss vom 17.02.2017 (Az.: 29 W (pat) 37/13) hat sich das BPatG mit der Markenfähigkeit von Romanfiguren – konkret: Astrid Lindgrens „Pippi Langstrumpf“ – befasst und geäußert, dass Namen fiktiver Personen in der Regel unterscheidungskräftig seien.
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Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 08.03.2017 (Verg 39/16) entschieden, dass Bietern jedenfalls nach dem bis zum einschließlich 17.04.2016 geltenden Vergaberecht die Bewertungsmethode nicht vorab bekanntgegeben werden muss und diesen folglich auch nicht im Vorhinein ermöglicht werden muss, den genauen Erfüllungsgrad ihres Angebotes für die Bewertung mit einer bestimmten festgelegten Note oder einem Punktwert zu bestimmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-Höchstspannungsfrei- und erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz abgewiesen. Damit ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig und die Leitung kann gebaut werden.
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Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht absolut fest, sondern muss durch eine Abwägung im Einzelfall bestimmt werden. Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z. B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers dar (BAG vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15).
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