Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Corona-Epidemie hat gravierende Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Viele Betreiber von Geschäften, insbesondere von Hotels, Gaststätten und Restaurants müssen schließen. Die Kosten laufen weiter. Die Bundesregierung will eine Insolvenzwelle unter anderem mit einer Aussetzung der Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung begegnen. Es bleiben allerdings viele Fragen offen.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums ist geplant, die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für den Fall auszusetzen, dass allein deshalb einen Insolvenzantrag gestellt werden muss, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können. Weiter heißt es in der Pressemitteilung:

„Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.“

Das klingt zunächst einmal gut, aber: Wie soll der Beweis erbracht werden, dass die Insolvenz tatsächlich durch die Corona-Epidemie verursacht worden ist. Was ist mit Unternehmen, die bereits vorher in einer Schieflage“ waren? Wie steht es mit begleitenden Regelungen zur Haftung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Die Haftungstatbestände im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz stellen auf den Eintritt eines Insolvenzgrundes, also etwa die Zahlungsunfähigkeit ab, nicht auf die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Besteht die Haftung des Geschäftsführers also weiter?

Auch für die Gläubiger löst diese Aussetzung zur Stellung eines Insolvenzantrages nicht die Probleme einer Anfechtung. Zahlungen, die eine Gläubiger erhält, können angefochten werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war. Laufen Gläubiger aber Gefahr, dass erhaltene Zahlungen angefochten werden, werden sie nur eingeschränkt zu Lieferungen bereit sein. Ohne Lieferungen aber kein funktionierender Geschäftsbetrieb.

So sehr die Initiative der Bundesregierung zu begrüßen ist, ohne flankierende Maßnahmen wird allein die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die drohende Insolvenzwelle nicht aufhalten können.

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Johannes Ristelhuber

Johannes Ristelhuber

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