CBH-Partner Dr. Sascha Vander berichtet im Editorial der Zeitschrift Kommunikation & Recht über die neue TK-Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur. Der Beitrag ist im Volltext abrufbar.
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Die bislang offengelassene Frage, ob das Gericht nach § 279 Abs. 3 ZPO allgemein die Beweise unmittelbar im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu würdigen, das Ergebnis den Parteien zu offenbaren und ggf. die Benennung weiterer Beweismittel anzuregen hat, ist nun höchstrichterlich entschieden. Mit Urteil vom 15.04.2016 (Az. V ZR 42/15) hat der BGH entschieden, dass § 279 Abs. 3 ZPO das Gericht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten.
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Ein Arbeitnehmer kann Einsicht in seine Personalakte nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes besteht allerdings nicht (BAG, Urt. v. 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14).
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Verfügt ein Arbeitgeber über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, kommt zwischen dem an einen Dritten verliehenen Arbeitnehmer und dem Dritten auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet wurde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 352/15).
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In seinem Urteil „OUI“ vom 31.05.2016 (I ZB 39/15) hat sich der BGH mit der Unterscheidungskraft von Werbeaussagen als Marke beschäftigt.
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Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 25. Februar 2004 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide für den Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden für rechtswidrig erklärt (BVerwG, Urteil vom 15.07.2016. Az: 9 C 3/16).
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Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Wettermoderator Jörg Kachelmann in zwei Urteilen vom 12.7.2016 (15 U 175/15 und 15 U 176/15) wegen 26 Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 395.000 zugesprochen.
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Mit Urteil vom 24.03.2016 (Az. I ZR 263/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission befreit sind. Die Entscheidung revidiert teilweise das viel diskutierte Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.11.2014 (Az. 2 U 11/14).
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Im aktuellen Heft (3/4/2016) der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) untersucht unser Partner Prof. Dr. Markus Ruttig den Umsetzungsbedarf, der durch die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie für terrestrisch vertriebene Glücksspiele besteht.
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