Nach wie vor ist die Anwendbarkeit der werkvertraglichen Mängelrechte des BGB vor Abnahme umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Klarheit schaffen könnte, steht weiterhin aus.
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Nach wie vor ist die Anwendbarkeit der werkvertraglichen Mängelrechte des BGB vor Abnahme umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Klarheit schaffen könnte, steht weiterhin aus.
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Mit Urteil vom 31.05.2016 (Az.: 14 U 247/15 – Schneckenköder) hat das OLG Dresden zu der Frage Stellung genommen, ob in der Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs die Berühmung des Patentinhabers liegt, einen Anspruch gegen den Besichtigungsschuldner zu haben, so dass diesem das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) zukommt.
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Fehlt in einer Versetzungsklausel der ausdrückliche Hinweis darauf, dass nur eine Versetzung auf gleichwertige Stellen erfasst sein soll, kann die ganze Klausel unwirksam sein (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2016 – 2 Sa 51/15).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau der sog. „Verbindungsspange Sulingen“ für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG 3 C 2.15).
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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 6 U 120/15) entschieden, dass dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein urheberrechtlicher Schutz zukommt.
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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 27. Mai 2016 (Az. 6 W 42/16) entschieden, dass der Verkauf eines Produktschlüssels für ein Computerprogramm rechtmäßig ist, wenn dieser zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht aktiviert worden ist.
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Bei Unfällen im Home Office wird kritisch zu prüfen sein, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Das ist bei einem Sturz auf dem Gang zur Küche, um sich ein Glas Wasser zu holen, nicht der Fall (BSG, Urt. v. 05.07.2016, Az.: B 2 U 2/15 R).
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Mit Urteil vom 25. Februar 2016 (Az. I ZR 238/14) hat der BGH entscheiden, dass es für die Zurverfügungstellung eines „weiteren Kommunikationsweges“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt, wenn der Diensteanbieter im Rahmen der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme neben einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt.
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Die Nichtangabe, welche von den in einem Werbeprospekt genannten Märkten an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen, ist irreführend (BGH, Urt. v. 4. Februar 2016 - I ZR 194/14).
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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 16.06.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt.
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