Besondere Pflichten der Geschäftsleitung während der Corona-Epidemie

Die Geschäftsleiter haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsleiter, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Dies gilt für Vorstände in Aktiengesellschaften ebenso wie für diejenige von Genossenschaften und Geschäftsführer einer GmbH.

Die Geschäftsleiter haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. In Rechtsprechung und Literatur ist hierzu ein Pflichtenkatalog entwickelt worden, der – grob gegliedert – folgende Pflichten enthält:

  • die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung
  • die Treuepflicht
  • die Verschwiegenheitspflicht
  • sonstige Pflichten, etwa aus dem Anstellungsvertrag

Mit der Formulierung des gesetzlichen Maßstabs („Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“) ist bereits festgelegt, dass der Geschäftsleiter die Pflicht hat, das Unternehmen ordnungsgemäß zu führen. Dies bedeutet nach allgemeiner Auffassung, dass der Geschäftsleiter den Gesellschaftszweck im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Unternehmensführung verbindlichen Beschlüsse anderer Gesellschaftsorgane unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen der Gesellschaft zu fördern, d.h. ihr die Vorteile zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden hat. Ebenso gehört zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensleitung auch die ordnungsgemäße Unternehmensorganisation. Die Geschäftsleitung ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren, sie ist jedoch zugleich verpflichtet, Zuständigkeiten und Abläufe intern so zu organisieren, dass der Gesellschaftszweck unter Einhaltung des rechtlichen Handlungsrahmens bestmöglich verwirklicht wird. Ebenso hat die Geschäftsleitung Strukturen einzusetzen, die gewährleisten, dass die unternehmensspezifischen Risiken so beobachtet werden, dass rechtzeitig auf sich realisierende Risiken reagiert und solcherart Schaden vom Unternehmen abgewendet werden kann.

Angesichts der Flut von Informations- und Beratungsbroschüren, die mittlerweile über die Industrie- und Handelskammern, aber auch über das Robert-Koch-Institut zur Verfügung stehen, dürfte es wenig Zweifel geben, dass ein Geschäftsleiter seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung verletzt, wenn er nicht Maßnahmen ergreift, um Betriebsstörungen durch die Corona-Epidemie zu verhindern bzw. zu vermindern. Dies reicht von Informationen und der Bereitstellung von Hygienemitteln und Hygienevorschriften über die Bekanntgabe von Verhaltensmaßregeln bis zur etwa erforderlichen und möglichen Trennung von Betriebsteilen, um die Aufrechterhaltung des Betriebes so weit wie möglich zu gewährleisten.

Berücksichtigt man die erheblichen Schäden, die eintreten können, sollte ein Geschäftsleiter nicht nur einen entsprechenden Plan aufstellen und diesen dokumentieren, sondern auch für die notwendige Kontrolle der ergriffenen Maßnahmen Sorge tragen und diese ebenfalls dokumentieren.