COVID 19 – Finanzierungshilfen für Unternehmen durch Milliarden-Schutzschild der Bundesregierung

Die Corona-Pandemie zeigt erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Viele Unternehmen haben bereits jetzt mit existentiellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Politik hat angekündigt, Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, schnell und unbürokratisch zu helfen. Das Bundesministerium hat dazu am 13.03.2020 ein Maßnahmenpaket, ein sog. Schutzschild für Beschäftige und Unternehmen, geschnürt.

Kurzfristige Liquiditätshilfen mit Unterstützung des Bundes

Mit dem Schutzschild werden die schon bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu werden etablierte Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die möglichen Förderungen in einem Kurzüberblick zusammen:

  • Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert.
  • Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
  • Großbürgschaftsprogramme (parallele Bund-Länder-Bürgschaften), die bisher nur für Unternehmen in strukturschwachen Regionen galten, werden für Unternehmen auch außerhalb dieser Regionen geöffnet.
  • Zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW (in Rede stehen momentan sog. Coronabonds) für alle durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen werden geschaffen.
  • Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) flankiert durch das KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften werden gegeben.

Im Einzelnen:

Umgestaltung der existierenden KfW-Programme

Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite und bis 200 Millionen Euro sollen realisiert werden können.

Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf fünf Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch soll der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert werden.

Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.

Maßnahmepaket der Bürgschaftsbanken

Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen können. Sofern zur Überbrückung der „Corona-Krise“ Liquiditätshilfen, z.B. von KfW oder den Landesförderinstituten notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese ebenso in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.

Beachte: Die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle sollen aber vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein.

Speziell Bürgschaftsbank NRW

Die Bürgschaftsbank NRW stellt folgende Förderungen in Aussicht:

  • bis zu 75.000,00 EUR stille Beteiligung (Mikromezzaninfonds) zur Liquiditätsfinanzierung (direkte Beantragung durch Unternehmen über kbg-nrw.de)
  • bis zu 2.500,00 EUR Ausfallbürgschaft zur Besicherung von Krediten bei Hausbanken

Anträge ausschließlich über die Hausbank:

  • Kredite bis 250.000,00 EUR im Expressverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Antragseingang)
  • Kredite bis 500.000,00 EUR im Umlaufverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen)

Großbürgschaftsprogramm

Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.
Die bisher genannten Förderungsmaßnahmen sind nach Angabe der zuständigen Bundesministerien durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt.

Auflage zusätzlicher Sonderprogramme bei der KfW

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, wird der Bund zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen (im Gespräch sind derzeit sog. Coronabonds). Es sollen die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert werden und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90 %.

Diese Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Bundesregierung will die KfW in die Lage versetzen, diese Programme entsprechend auszustatten, indem die nötigen Garantievolumina zur Verfügung gestellt werden.

Änderungen im Insolvenzrecht

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Förderanträgen nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll aber sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Anträge für etwaige Liquiditätshilfen können ab Donnerstag, den 19. März 2020, gestellt werden. Dies gilt für jedes Unternehmen gleich welcher Branche und Größe. Es ist jedoch genau zu prüfen, welchen Liquiditätshilfen im Einzelfall sinnvoll von einem Unternehmen zu beantragen sind und welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme erfüllt sein müssen. Sofern Sie dazu weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen mit unserem auf Finanzierungen und auf Zuwendungen spezialisierten Team gerne zur Seite.

Ansprechpartner: Paul H. Assies, Dr. Maik Kirchner

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Paul H. Assies

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T: +49 221 95 190-81
ZUM PROFIL
Dr. Maik Kirchner

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