Rundschreiben des BMWi zur Anwendung des Vergaberechts in Zeiten des Corona-Virus

Angesichts der steigenden Zahlen von Infektionen mit dem Corona-Virus sieht die öffentliche Verwaltung sich derzeit mit der Situation konfrontiert, in kürzester Zeit zahlreiche Beschaffungen zur Eindämmung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durchführen zu müssen.

Am 19.03.2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie deshalb ein Rundschreiben veröffentlicht, welches der öffentlichen Verwaltung Leitlinien zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus an die Hand gibt. Ziel ist es, für Rechtssicherheit zu sorgen und der öffentlichen Verwaltung Prüfungs- und Begründungsaufwand zu nehmen, um insbesondere im Gesundheitsbereich auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene die Handlungsfähigkeit zu erhalten.

Im Folgenden fassen wir die zentralen Aussagen kurz für Sie zusammen:

1. Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts

  • Beim Einkauf von Leistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen, sind die Voraussetzungen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO gegeben. Beispielhaft (aber ausdrücklich nicht abschließend) zählt das BMWi hier die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel und medizinische Geräte, aber auch IT-Geräte z.B. zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen, Videokonferenztechnik und IT-Leitungskapazitäten auf.
  • Dabei können die Angebote formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden; nach Würdigung der Gesamtumstände ist eine Fristverkürzung auf bis zu 0 Tage denkbar.
  • Zwar sollen nach Möglichkeit mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Sofern es die Umstände – wie in der aktuellen Situation – erfordern, ist es aber auch zulässig, nur ein einziges Unternehmen anzusprechen.
  • Gibt es bereits bestehende Verträge, kommt eine Auftragserweiterung nach § 132 GWB in Betracht. Die aktuelle Lage aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus erfüllt die Voraussetzung nicht vorhersehbarer Umstände i.S.d. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB, sodass bei Beibehaltung des Gesamtvertragscharakters eine Erweiterung um bis zu 50 % des Auftragswertes zulässig ist. Dies dürfte vor allem bei der Erhöhung von Liefermengen und der Ergänzung von Lieferverträgen um ähnliche Gegenstände (etwa medizinische Hilfsmittel) eine Rolle spielen.

2. Unterschwellenbereich

  • Bei Beschaffungen, die zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Krise kurzfristig erforderlich sind, ist es nach § 12 Abs. 3 UVgO i. V. m. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO regelmäßig zulässig, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dabei kann in Anbetracht der Gesamtumstände eine sehr kurze Frist gesetzt werden.
  • Zusätzlich weist das BMWi ausdrücklich darauf hin, dass durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums auch eine Wertgrenze im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO festgesetzt werden kann, bis zu der Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb ohne Beachtung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen durchgeführt werden können. Der Höhe nach ist dabei grundsätzlich eine Festlegung bis zur Höhe der EU-Schwellenwerte denkbar.

Das Rundschreiben im Wortlaut finden Sie hier: rundschreiben-anwendung-vergaberecht

 

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Lara Itschert

Lara Itschert

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