Der Bund und die Bundesbehörden müssen ab dem 02.09.2017 die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) anwenden.
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Der Bund und die Bundesbehörden müssen ab dem 02.09.2017 die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) anwenden.
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Dr. Sascha Vander berichtet im Editorial der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP 2017, 1162) über einen erneuten Versuch zur Einführung einer sog. Bestätigungslösung bei telefonischen Vertragsschlüssen. Der Beitrag ist im Volltext abrufbar.
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Das OLG München hat sich in einem Beschluss vom 23.08.2017 (Az. 6 W 1070/17) zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 GKG und der dort geregelten Befreiung eines Erfinders zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befasst.
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Obwohl die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erst ab dem 25. Mai 2018 Anwendung findet (vgl. Art. 99 Abs. 2 EU-DSGVO), liegt bereits jetzt ein erstes Urteil hierzu vor. Das VG Karlsruhe hob mit Urteil vom 06.07.2017 (Az: 10 K 7698/16) eine datenschutzrechtliche Verfügung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg auf.
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Das neue Bauvertragsrecht regelt erstmals konkret den Anspruch des Bestellers auf Erstellung und Herausgabe von Unterlagen einer Baumaßnahme. Der Gesetzgeber zielt ausdrücklich auf die Regelung dieser bisher höchst streitigen Frage ab. Doch gelingt das?
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Mit Beschluss vom 11.07.2017 – XI ZR 366/16 - hat der BGH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.07.2016 – 13 U 104/15 - zurückgewiesen. Dabei betonte der BGH, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe, da das Berufungsgericht bei der Subsumtion unter § 242 BGB die konkreten Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick nahm.
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Der Betreiber einer Online-Filesharing-Plattform haftet selbst als Täter für die über die Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen (EuGH, Urt. v. 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein vs. Ziggo BV & XS4ALL).
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In seinem Urteil „Küchenmaschine“ vom 04.07.2017 (Az.: X ZR 137/15) hat der BGH unter Bezugnahme auf sein Urteil „Kommunikationskanal“ (v. 11.02.2014, Az.: X ZR 107/12) erneut herausgestellt, dass eine unzulässige Erweiterung nicht vorliegt, wenn der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.
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Rechtsanwalt René Scheurell hält einen Vortrag zu den gesetzlichen Erfordernissen des Brandschutzes, den Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Bauprojekten und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Objektwert. Die 3. Kölner Wertermittlertage des Bundesanzeiger Verlags in Zusammenarbeit mit dem TÜV Rheinland finden am 21. und 22. September 2017 im Kölner Marriott Hotel statt.
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Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Was ist nun, wenn Streit darüber besteht, ob eine konkrete Arbeitgeberweisung die rechtlichen Grenzen überschritten hat und „unbillig“ ist? Muss der Arbeitnehmer der noch nicht arbeitsgerichtlich als „unbillig“ festgestellten Weisung pauschal Folge leisten oder nicht? Muss ein Arbeitnehmer etwa einer Versetzung in eine andere Stadt, die er für unbillig hält, trotz der massiven sozialen Folgen solange Folge leisten, bis rechtskräftig die Unbilligkeit festgestellt ist? Der 5. Senat des BAG (NZA 2012, 858) bejaht diese Frage; für einen differenzierten Ansatz plädiert Hromadka (NZA 2017, 601).
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