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Nach dem Kartell ist vor dem Kartell: Erst Lkw – jetzt Autos?

Nicht nur die Kartellrechtswelt ist in Aufregung. Die jüngsten Presseberichte über angeblich jahrelang praktizierte kartellrechtswidrige Absprachen der großen deutschen Automobilhersteller untereinander sind „Breaking News“ auf allen Kanälen. Wie lauten die Vorwürfe? Was wären die Konsequenzen? Wer könnte Schadenersatz geltend machen? All dies und mehr erfahren Sie hier!

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Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen: Das ist möglich!

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung die Regelung treffen, dass die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden  (BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 1 AZR 292/15).

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Kann die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein?

Das Oberlandesgericht München hat sich in seinem Urteil vom 07.02.2017 (Az. 9 U 2987/16 Bau) mit der Frage befasst, ob die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein kann. Antwort: ja!

Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet dann keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.

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BGH – Konkretisierung der Anforderungen an das Vorbenutzungsrecht im Designrecht – IKEA MALM

Mit seiner Entscheidung vom 29.06.2017 konkretisiert der BGH (Az. I ZR 9/16) die Voraussetzungen an den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts bzw. einer Parallelschöpfung (vgl. § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG).

Rechte aus einem eingetragenen Design/Geschmacksmuster können mit dieser Regelung nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten zu einer solchen Benutzung getroffen haben. Der BGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass im Ausland getroffene Vorbereitungshandlungen für die Entstehung eines solchen Vorbenutzungsrechts nicht ausreichen, sondern vielmehr eine ernsthafte Vorbereitungshandlung in Deutschland stattgefunden haben muss.

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Der Rechtsverletzer trägt die gegnerischen Anwaltskosten des Gestattungsverfahrens

Um bei Urheberrechtsverletzungen im Internet die Identität des Verletzers in Erfahrung bringen zu können, um dann gegen diesen Ansprüche geltend zu machen, hat der verletzte Rechteinhaber die Möglichkeit, von dem Internetzugangsanbieter („Access Provider“), aus dessen Adressbereich die ermittelbare Verletzer-IP-Adresse stammt, nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft über Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse zu verlangen. Betrifft der Auskunftsanspruch jedoch Verkehrsdaten, was bei dynamischen IP-Adressen der Fall ist, muss zunächst bei einem Gericht die Gestattung der Herausgabe der Daten beantragt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). Die Kosten der richterlichen Gestattung trägt zunächst der dortige Antragsteller selbst, nicht der zur Auskunft verpflichtete Internetzugangsanbieter (§ 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG). In einem späteren Klageverfahren gegen den Verletzer sind diese Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO vom Rechtsverletzer zu erstatten. Das hat der BGH bereits 2014 entschieden (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – I ZB 71/13, BGH, Beschluss vom 11.12.2014 – I ZB 7/14).

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Regelungen für Telefonwerbung im Verbraucherbereich vorgelegt. Im Ergebnis greift der Entwurf einen bereits in zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren diskutierten Ansatz erneut auf, nämlich die Einführung einer Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge.

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