Richtiger Umgang von Unternehmen mit Risiken der Corona-Pandemie – Betriebsstilllegungen vermeiden

Neben den vielfältigen Unternehmensrisiken, die sich aus der vorliegenden Corona-Pandemie ergeben, sollten Unternehmen das Risiko vermindern, Adressat behördlicher Verfügungen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes zu werden.

Wie aktuell vielfältigen Medienberichten zu entnehmen ist, sind zahlreiche Betriebe Adressaten betriebsbeschränkender Verfügungen mit dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Rechtsgrundlage bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtigte, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Maßnahmen soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten – hier des Coronavirus – erforderlich ist. Ein abschließender Katalog von Schutzmaßnahmen ist im Gesetz nicht bestimmt. Bestimmte Schutzmaßnahmen sind jedoch ausdrücklich im Gesetz in den §§ 29 – 31 IfSG genannt. So kann für die vorgenannte Personengruppe die Beobachtung gem. § 29 IfSG die Quarantäne gem. § 30 IfSG und gem. § 31 ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt bzw. ausgesprochen werden. Als nicht besonders geregelte Maßnahme kommt – soweit erforderlich – auch die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Betriebsstilllegung in Betracht.

Voraussetzung der rechtmäßigen Anordnung von Maßnahmen durch die Behörden ist aber immer, dass diese erforderlich ist, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern und die Maßnahme insgesamt dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügt. Bei der konkreten Risikobewertung und der Ableitung der anzuordnenden Schutzmaßnahmen greifen die zuständigen Behörden überwiegend auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zurück.

Dieses hat für den Fall, dass ein Coronavirus-Träger in einem Betrieb identifiziert wird, Maßnahmen für den Coronavirus-Träger sowie auch für Kontaktpersonen empfohlen. Um zu verhindern, dass nicht nur der identifizierte Coronavirus-Träger infolge angeordneter Quarantänemaßnahmen im Betrieb ausfällt, sondern auch unmittelbare Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt werden bzw. – je nach Risikobeurteilung der zuständigen Behörde – der ganze Betrieb oder Betriebsteile stillgelegt werden, sollten sich Unternehmen so organisieren, dass die Risiken der Übertragung des Coronavirus innerhalb des Betriebs verringert wird. Hierzu haben sowohl der Bundesgesundheitsminister wie auch das Robert-Koch-Institut empfohlen, betriebliche Pandemiepläne aufzustellen bzw. bestehende Betriebspandemiepläne an das Coronavirus anzupassen. Zur konkreten Aufstellung des Pandemieplans sind auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts nähere Informationen veröffentlicht.

Es ist jedem Unternehmen zu empfehlen, schnellstmöglich eine valide betriebliche Pandemieplanung vorzunehmen und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen möglichst schnell umzusetzen. Dies verringert im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit eines teilweisen oder völligen Betriebsstillstandes infolge behördlicher Verfügungen nach dem IfSG.

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René Scheurell

René Scheurell

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