Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.06.2024 (11 U 73/23) zugunsten des Erwerbers einer Eigentumswohnung entschieden und ihm gegen den Bauträger den vollen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigungskosten zugesprochen; dies obwohl der Bauträger nach Fristablauf (ohne Zustimmung des Auftraggebers) Mängel beseitigt hat.
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