Markus Schanzleh
In der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen können. Dabei sollten bei der rechtlichen Würdigung die Umstände zu berücksichtigen sein, unter denen die betreffenden Äußerungen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen zwischen Arbeitskollegen, sollten sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu begründen vermögen. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte damit, dass vertrauliche Äußerungen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08).
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