Die abstrakte Gefahrenlage und die Risiken für die kritische Infrastruktur haben sich mit Ausbruch des Kriegs im Iran weiter verschärft – das KRITIS-Dachgesetz hat am 06.03.2026 den Bundesrat passiert

Die Gefahren für Anlagen der kritischen Infrastruktur, insbesondere im Hinblick auf Spionage, Sabotage und terroristische Angriffe wachsen an. Die Rechtspflichten von Betreibern kritischer Anlagen, diesen insbesondere auch mit Blick auf physische Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken, wird mit dem Ende März/Anfang April zu erwartenden Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes ein verbindlicher Rechtsrahmen gesetzt.

Im parlamentarischen Verfahren ist die Höhe möglicher Geldbußen für Verstöße gegen die Pflichten aus dem KRITIS-Dachgesetz nochmals erheblich nach oben auf bis zu 1 Mio. Euro angepasst worden. Auch vor diesem Hintergrund sollte sich jeder Anlagenbetreiber, der in den vom KRITIS-Dachgesetz benannten Sektoren tätig ist, Klarheit darüber verschaffen, ob seine Anlage als kritische Anlage im Sinne des KRITIS-Dachgesetzes zu bewerten ist. Auf der Zeitschiene ist die erste den Betreiber einer kritischen Anlage treffende Rechtspflicht, die Anlage bei einer Registriermöglichkeit, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtet wird, zu registrieren.

Um die Betreiber nach Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes umfassend über die dann gesetzlich final geregelten Pflichten zu informieren und ihnen praxisnahe Möglichkeiten, diesen nachzukommen, aufzuzeigen, werden die CBH Rechtsanwälte zusammen mit ihren Kooperationspartnern im II. Quartal 2026 zur 2. Fachtagung „Sicherheit der kritischen Infrastruktur“ einladen.

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René Scheurell

René Scheurell

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