Corona-Überbrückungshilfen auf dem Prüfstand – unbürokratische Unterstützung oder doch ein Bärendienst des Staates?

Mit zwei Urteilen aus Dezember 2025 stellt das Verwaltungsgericht Köln milliardenschwere Beihilfenprogramme von Bund und Ländern grundsätzlich infrage (VG Köln, Urteile v. 05.12.2025 – Az. 16 K 717/24 und Az. 16 K 3014/24).

Dabei schienen die Gegenstände beider Verfahren auf den ersten Blick beschränkt auf spezifische Rechtsfragen, die die individuelle Förderungsfähigkeit der Kläger im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III PLUS sowie der Überbrückungshilfe IV betreffen.

Das VG Köln wies im Ergebnis beide Klagen als unbegründet ab; jedoch gerade nicht wegen individueller Fragen zur Förderfähigkeit der Kosten oder fehlender Endabrechnungen im Einzelfall. Vielmehr führt das VG Köln in beiden Verfahren als weitergehenden Grund an, dass pauschale Kompensationen von Umsatzausfällen von Anfang an nicht auf die Beihilferegelungen des Bundes und den zugrundeliegenden sog. befristeten Rahmen der Europäischen Kommission gestützt werden konnten. Damit liegen die beiden Urteile des VG Köln ganz auf der strengen Rechtsprechungslinie, die das OVG NRW bereits im August 2025 vorgezeichnet hatte (vgl. OVG NRW, Urteil v. 25.08.2025 – Az 4 A 1555/23).

Nach Auffassung des Gerichts verstoßen entsprechende Corona-Überbrückungshilfen in NRW – insbesondere die Überbrückungshilfen III, III Plus und IV NRW – somit bereits ihrer Konzeption nach gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV und sind allgemein unionsrechtswidrig.

Mit Blick auf das Fördervolumen von über 16,7 Mrd. Euro in NRW und bundesweit sogar knapp 59 Mrd. Euro, werfen die Urteile des VG Köln daher zahlreiche Fragen auf:

  • Was bedeuten die Urteile des VG Köln konkret für Unternehmen, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfenprogramme Hilfen beantragt und erhalten haben?
  • Bleibt die strenge Rechtssprechungslinie in NRW bundesweit ein Einzelfall – oder drohen vergleichbare Entscheidungen auch in anderen Bundesländern?
  • Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Beihilfenprogramme auf Europäischer Ebene oder vor dem BVerwG zugunsten der betroffenen Unternehmen anders bewertet werden könnten?
  • Und vor allem: Sind Rückforderungen tatsächlich unausweichlich – oder gibt es Spielraum für die Behörden?

Diese und weitere Fragen beleuchten wir ausführlich im vollständigen Blogbeitrag auf Beihilfenblog.com


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Dr. Jan Deuster

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