VG Köln: Unzulässigkeit pauschaler Umsatzausfallkompensationen – steht eine neue Rückforderungswelle im Profisport bevor?

Nicht nur milliardenschwere Beihilfenprogramme des Landes NRW stehen nach zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln aus Dezember 2025 grundsätzlich auf dem Prüfstand. Auch millionenschwere Beihilfen für den Profisport könnten nun umfassend zurückgefordert werden.

Mit zwei weitreichenden Entscheidungen stellt das VG Köln am 05. Dezember 2025 erneut die Vereinbarkeit von Corona-Beihilfenprogrammen mit Unionsrecht grundlegend infrage (eine ausführliche Aufarbeitung der beiden Urteile finden Sie hier).

Das VG Köln bekräftigte damit seine Auffassung, dass Beihilfenprogramme, die pauschale Umsatzausfallkompensationen vorsehen, unionsrechtswidrig sind. Damit zeichnet sich in NRW – in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsprechungslinie des OVG NRW – im bundesweiten Vergleich eine besonders strenge Linie bei Corona-Beihilfen ab.

Gerade im Bereich der Förderung des Profisports in NRW wird daher eine neue Rückforderungswelle hinsichtlich der betroffenen Beihilfen immer wahrscheinlicher. Bereits im November 2025 gab das VG Köln zu erkennen, dass aus denselben Gründen auch die vielfach in Anspruch genommene „Coronahilfe Profisport“ eine unionsrechtswidrige Beihilfenregelung darstellt (VG Köln, Urteil vom 05.11.2025, Az. 16 K 3532/ 23).

Beihilfenrechtliche Grundlage

Gemeinsame Grundlage aller Urteile ist das allgemeine Beihilfenverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV, welches nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen und unter vorheriger Kontrolle der Europäischen Kommission marktbeeinflussende staatliche Beihilfen zulässt.

Eine solche Ausnahme schuf die Europäische Kommission 2020 in Form des sog. Befristeten Rahmens, gestützt auf Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV, zur vereinfachten Bekämpfung wirtschaftlicher Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie durch die Mitgliedstaaten. Gestützt auf Nr. 3.1, 3.12 und 4 des Befristeten Rahmens erließ die Bundesregierung sodann die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, auf deren Grundlage unter anderem die Überbrückungshilfen in NRW und die Coronahilfen Profisport ausgezahlt wurden.

Das VG Köln stellt in seinen Urteilen fest, dass von der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der zugrunde liegenden Mitteilung der Kommission nur solche Beihilfen erfasst waren, die akute Liquiditätsengpässe überbrücken und der Existenzsicherung von Unternehmen dienen sollten.

Pauschale Umsatzausfallkompensationen sind unionsrechtswidrig

Gerade an einer solchen Begrenzung auf die Bewältigung konkreter Liquiditätsengpässe und eine potenzielle Existenzsicherung fehlte es nach Auffassung des VG Köln in den fraglichen Beihilfenprogrammen.

Während nach den Überbrückungshilfen III und IV NRW bei belegbaren Umsatzrückgängen die Auszahlung einer Betriebskostenpauschale vorgesehen war, ermöglichte die Coronahilfe Profisport 2021 Vereinen eine pauschale Kompensation in Höhe von 90 % der ausgebliebenen Ticketeinnahmen im Vergleich zu 2019.

Das war aus Sicht des VG Köln zu kurz gegriffen. Allein aus Umsatzrückgängen und ausbleibenden Ticketverkäufen könne ohne gleichzeitige Betrachtung der Kosten- bzw. Ausgabenseite nicht zwingend auf einen akuten Liquiditätsengpass oder eine potenzielle Existenzgefährdung geschlossen werden.

Nach Auffassung des Gerichts verfehlten beide Förderprogramme damit die von der Europäischen Kommission genehmigten Förderziele und verstießen gegen höherrangiges Recht (Art. 107 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV) sowie gegen die Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020 und Fixkostenhilfe 2020.

Bedeutung für die Praxis

Eine bestätigte Unionsrechtswidrigkeit der Förderprogramme hätte weitreichende rechtliche Folgen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind unionsrechtswidrige Beihilfen in aller Regel umfassend und verzinst zurückzufordern; Ausnahmen – etwa wegen schutzwürdigen Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe – kommen grundsätzlich nicht in Betracht.

Das Ausmaß potenziell betroffener Förderungen im Profisport ist erheblich. Allein nach den Coronahilfen Profisport von 2020 bis 2022 könnten bundesweit Beihilfen in Höhe von bis zu 177 Mio. Euro betroffen sein. Hinzu kämen Zinsen, die die Vereine angesichts des teils länger zurückliegenden Auszahlungszeitraums vor erhebliche finanzielle Herausforderungen stellen könnten.

Dass nun wegen eines Versäumnisses staatlicher Stellen möglicherweise Beihilfen in Millionenhöhe zurückgefordert werden könnten, wirft zudem die Frage auf, ob betroffene Unternehmen, bei denen tatsächlich ein nachweisbarer Liquiditätsengpass vorlag, Schadensersatz von den verantwortlichen Stellen verlangen können. Denkbar wären Amtshaftungsansprüche; diese unterliegen jedoch hohen Anforderungen und dürfen zugleich selbst nicht dem Beihilfenverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV zuwiderlaufen.

Ausblick

Abzuwarten bleibt, wie sich die Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern zu vergleichbaren Beihilfenprogrammen positionieren werden. Aktuell ist unter anderem vor dem VG Hamburg ein Verfahren anhängig, das ebenfalls die (mögliche) Unionsrechtswidrigkeit der Corona-Überbrückungshilfen zum Gegenstand hat. Ein Urteil könnte dort Ende April ergehen.

Mit Blick auf das Gesamtvolumen der fraglichen Beihilfen steht auch eine weitere Überprüfung auf europäischer Ebene im Raum. Dabei bleibt durchaus fraglich, ob die strenge Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgerichte in NRW bestehen bleiben wird.

Die Mitteilung der Europäischen Kommission könnte nämlich vor dem Hintergrund der erteilten Genehmigungen SA.56790 und SA.59289 sowie der intensiven Vorgespräche zwischen Bundesregierung und Kommission auch weiter verstanden werden. Denkbar ist dann, dass Beihilfenprogramme von Bund und Ländern auf Unionsebene – mit Blick auf das allgemeine Ziel der Kommission, die Existenzfähigkeit betroffener Unternehmen zu sichern – weniger kritisch bewertet werden, als dies das VG Köln in seinen Urteilen annimmt.

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWE) äußert aktuell keine allgemeinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit vergleichbarer Förderprogramme. In einer Stellungnahme vor der Steuerberaterkammer Köln kommentiert das Ministerium die einzelnen Entscheidungen des VG Köln zwar noch nicht ausdrücklich, hält die grundlegende Rechtsprechung des OVG NRW zu den ebenfalls pauschalisierenden November-/Dezemberhilfen jedoch für nicht verallgemeinerbar. Zu den Urteilen des VG Köln arbeitet das BMWE nach eigenen Angaben an Stellungnahmen, betont aber bereits jetzt, dass sich aus Sicht des Ministeriums keine Änderung der Rechtslage ergebe. Die Befürchtung flächendeckender Rückforderungswellen sei daher unbegründet.

Gleichzeitig wirkt das BMWE durch den Vertreter des Bundesinteresses auf eine höchstrichterliche Klärung der offenen Rechtsfragen vor dem BVerwG hin. Auch eine Klarstellung durch die Europäische Kommission könnte hier zusätzliche Sicherheit schaffen und ist aus Sicht des Verfassers anzustreben. Ein entsprechender Impuls aus der Bundesregierung erscheint mit Blick auf die Stellungnahme des BMWE zunächst jedoch unwahrscheinlich.

Gerade Sportvereine in NRW, die Beihilfen nach den Coronahilfen Profisport bezogen haben, sollten sich jedoch mit Blick auf die derzeitige Rechtsprechungslinie in Nordrhein-Westfalen sowie die noch ausstehende Positionierung des BVerwG und der Europäischen Kommission auf potenziell bevorstehende und umfassende Rückzahlungsforderungen vorbereiten.

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Dr. Jan Deuster

Dr. Jan Deuster

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