Das Bundesverfassungsgericht (2. Senat) hat sich für 2026 offenbar viel in Sachen kommunales Selbstverwaltungsrecht vorgenommen.
Auf seiner diese Woche veröffentlichen Liste der in diesem Jahr geplanten Entscheidungen finden sich mehrere Verfahren, die bundesweit von den Kommunen mit Spannung erwartet werden (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html). Dazu gehören unter anderem:
- das schon seit Langem anhängige Verfahren zum Stärkungspaktgesetz NRW (Nr. 23 – 2 BvR 2097/16);
- die von CBH Rechtsanwälte betreuten Kommunalverfassungsbeschwerden der Stadt Pirmasens und des Landkreises Kaiserslautern (Nr. 25 – 2 BvR 1850/19) sowie des Landkreises Mansfeld-Südharz und des Salzlandkreises (Nr. 27 – 2 BvR 1632/24) zum kommunalen Finanzausstattungsanspruch (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz;
- die Kommunalverfassungsbeschwerde von sieben Kommunen aus NRW (ebenfalls von CBH Rechtsanwälte vertreten) gegen das Angehörigenentlastungsgesetz (Nr. 26 – 2 BvR 31/21), in dem es um die Reichweite des sog. Durchgriffsverbots (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 Grundgesetz) geht, also um die Frage, ob der Bund Bundesgesetze ändern darf, wenn dadurch eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für die Kommunen entsteht.
Angesichts der immer drückender werdenden Finanznot der Kommunen ist es höchste Zeit für klare Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung und finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen! Allerdings: Mit Ausnahme der Kommunalverfassungsbeschwerde des Landkreises Mansfeld‑Südharz und des Salzlandkreises standen alle genannten Verfahren bereits auf der Liste des Bundesverfassungsgerichts der für 2025 geplanten Entscheidungen. Es bleibt also spannend, ob das Jahr 2026 das Jahr der Grundsatzentscheidungen

