Der BGH hat sich in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 27.01.2026 (Az. KZR 10/25) erneut mit der Frage des FRAND-Einwands bei der Verletzung von standardessenziellen Patenten im Anschluss an seine Entscheidungen FRAND-Einwand I (Urt. v. 05.05.2020, Az. KZR 36/17) und Frand-Einwand II (Urt. v. 24.11.2020, Az. KZR 35/17) befasst.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Teils eines europäischen Patents.
Das Patent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Codieren von Audiosignalen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte das Patent gegenüber der ETSI als essenziell für den EVS-Standard deklariert.
Die Beklagte hatte in Deutschland mobile Endgeräte angeboten. Diese beinhalteten auch einen Codierer entsprechend des EVS-Standards.
Das Landgericht München I hatte die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, insbesondere zur Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Das Berufungsverfahren hatte Aufsehen erregt, da sich die Europäische Kommission im Verfahren als Amicus Curiae eingeschaltet hatte.
Gegen das Berufungsurteil wendete sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidung des BGH
Der BGH sah die Berufung als zulässig, aber unbegründet an.
Der BGH betont zunächst in seinem Urteil die Bedeutung einer fortdauernden Lizenzbereitschaft des Patentbenutzers als Voraussetzung für die Geltendmachung des FRAND-Einwands.
Diese Voraussetzung sah der BGH aufgrund der Verhandlungsführung der Beklagten zu einem Lizenzvertrag als nicht gegeben an. Das hierbei von der Beklagten vorgebrachte Argument, dass zwischen den beim FRAND-Einwand zu prüfenden Voraussetzungen eine strikte Reihenfolge bestehe und daher zunächst das Angebot der Patentinhaberin auf FRAND-Bedingungen geprüft werden müsse, überzeugte den BGH nicht.
Hierzu bildete der BGH folgenden ersten amtlichen Leitsatz:
Die fortdauernde Lizenzbereitschaft des Benutzers ist unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch für den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegenüber dem Patentinhaber bei deren Scheitern. Sie behält auch dann ihre Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Benutzer ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags unterbreitet hat.
Darüber hinaus sah der BGH die fortdauernde Lizenzbereitschaft auch deshalb als nicht gegeben an, da die Beklagte keine angemessene Sicherheitsleistung nach Ablehnung ihres Gegenangebots durch die Klägerin geleistet habe.
Hierzu bildete der BGH den zweiten amtlichen Leitsatz:
Nimmt der Benutzer ein Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers nicht an und lehnt dieser ein Gegenangebot ab, so hat der Benutzer alsbald danach eine angemessene Sicherheit zu leisten.
Aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit ließ der BGH dabei die umstrittene Frage offen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Angebot des Patentinhabers oder dem Gegenangebot des Patentbenutzers zu bestimmen ist.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage, der das Urteil betreffenden Rechtsfragen an den EuGH, nahm der BGH nicht an, sodass der EuGH nicht erneut die Möglichkeit zur Spezifizierung der Voraussetzungen des FRAND-Einwands bekommt.
Einzelheiten zur Entscheidung sind abgedruckt in Heft 3 der im Reguvis-Verlag erscheinenden Zeitschrift IP-Kompakt.
Fazit
Mit seiner FRAND III-Entscheidung konkretisiert der BGH die Voraussetzungen für den FRAND-Einwand bei standardessenziellen Patenten weiter. Der BGH stellt insbesondere klar, dass den Voraussetzungen des FRAND-Einwands keine strikte Reihenfolge zukommt und betont insoweit die Bedeutung einer fortdauernden Lizenzbereitschaft des Patentbenutzers für die Geltendmachung des Einwands.
Quelle: BGH, Urt. v. 27. 01.2026 – Az. KZR 10/25
