Wer eine Domain treuhänderisch für einen Dritten unterhält, haftet für Markenverstöße des Domainnutzers. Dabei kann er sich nicht auf die vom BGH anerkannte Haftungsprivilegierung eines lediglich administrativen Ansprechpartners (sog. Admin-C) berufen. Ferner begründet bereits die Nutzung der Domainendung „.de“ ohne weitergehende inhaltliche Inlandsbezüge einer Internetseite die Anwendbarkeit deutschen Markenrechts. Sachverhalt Domainnamen mit der Endung „.de“ […]