„Nirgendwo Günstiger Garantie“ – irreführend, wenn Versicherungsvergleichsportal nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbietet

In seinem Urteil vom 22.04.2020 hat das LG Köln (Az. 84 O 76/19) u.a. festgestellt, dass die Bewerbung einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, wenn das werbende Versicherungsvergleichsportal nicht alle auf dem Markt vorhandenen Versicherungstarife in den Vergleich mit einbezieht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der Q-Versicherungsgruppe. Sie sowie ihre beiden Tochtergesellschaften, die Q-Allgemeine Versicherung AG und die Q1 AG, bieten Kfz-Versicherungen für Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen an.

Die Beklagten betreiben unter der Domain Y.de ein Vergleichsportal, über das u.a. Versicherungs-angebote miteinander verglichen werden können. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Domain Y.de. Sie betreibt die allgemeine Portalstartseite unter der genannten Domain und stellt den operativ tätigen Y-Gesellschaften, die die einzelnen Vergleichsrechner betreiben, diese zur Nutzung im Rahmen der jeweiligen Vergleichsunterseiten zur Verfügung. Für den Bereich der Kfz-Versicherungsvergleiche zeichnet sich alleine die Beklagte zu 2) verantwortlich. Zwischen den Beklagten zu 1) und 2) gibt es keine Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.

Da die Klägerin und die Beklagten nicht zusammenarbeiten, werden die Versicherungsangebote der Klägerin und ihrer beiden Tochtergesellschaften in den Kfz-Versicherungsvergleichen auf Y.de nicht mit einem Preis ausgewiesen, über den die anderen Kfz-Versicherungen miteinander verglichen werden können, und somit keine Kfz-Versicherungen der Q-Versicherungsgruppe vermittelt.

Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin verschiedene Werbeaussagen auf der Webseite Y.de an. So warb die Beklagte zu 2) u.a. mit

1. der Aussage

Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die besten Autoversicherungstarife“ und

einem Siegel einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“,

2. der Aussage

Y liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass Sie für Ihr Fahrzeug auf Y den günstigsten Versicherungstarif finden. Wenn Sie eine Kfz-Versicherung über Y abgeschlossen haben und Ihnen wider Erwarten ein günstigeres Angebot mit gleichen Bedingungen vorliegen sollte, zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag für die Dauer des Versicherungsvertrages (jedoch für maximal ein Jahr) unverzüglich zurück. Hier erfahren Sie mehr.“.

Die Klägerin hielt die angeführten Werbeangaben für irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 sowie Nr. 7 UWG, da der angesprochene Verkehr aufgrund dieser davon ausgehe, dass er auf dem Vergleichsportal der Beklagten in jedem Fall die günstigste Kfz-Versicherung finde, die für seine Bedürfnisse am Markt angeboten werde. Dies sei aber unzutreffend, da allenfalls in ca. 80 % der Fälle die günstigste am Markt befindliche Kfz-Versicherung angezeigt würde.

Des Weiteren beanstandet die Klägerin die Bedingungen für die „Nirgendwo Günstiger Garantie“. Sie hält diese für nicht klar und eindeutig (3.).

Entscheidung

Die Klage vor dem LG Köln hat Erfolg. Der Klägerin werden die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen.

In erster Linie bestätigt das LG Köln die Passivlegitimation auch der Beklagten zu 1) und begründet dies insbesondere damit, dass diese durch ihre Tätigkeit jedenfalls den Wettbewerb ihrer Schwestergesellschaft, der Beklagten zu 2), fördere, indem sie dieser die Webseite und die Domain für das Angebot von Versicherungen zu Verfügung stelle. Beide Beklagten würden bei dem Angebot der Kfz-Versicherungen über die Domain Y.de arbeitsteilig zusammenarbeiten und nach außen gemeinsam als Y auftreten.

1.

Im Hinblick auf die Aussage „Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die besten Autoversicherungstarife“ und dem Siegel der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ stellt das LG fest, dass die angegriffene Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG darstelle.

Hierzu führt es aus, dass eine geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend sei, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthalte. In Übereinstimmung mit den wettbewerbsrechtlichen Beurteilungsgrundsätzen erläutert das Gericht, dass es für die Bestätigung einer Irreführung darauf ankomme, welchen Gesamteindruck die Handlung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufe. Sollte das Verständnis, das bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt werde, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen, so sei eine Irreführung entsprechend zu bejahen.

Das LG Köln stellt in diesem Zusammenhang klar, dass nicht erforderlich sei, dass sich die Irreführungsgefahr bei der Gesamtheit des Verkehrs realisiere. Ausreichend, aber zugleich notwendig sei vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Dies sei im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Aussage könne zwar objektiv richtig sein, aber subjektiv eine falsche Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hervorrufen.

Adressaten der streitgegenständlichen Werbung seien (potentielle) Kunden von Kfz-Versicherungen und somit die Verbraucher im Allgemeinen, zu welchen sich auch die entscheidende Kammer zählte, so dass diese die Verkehrsauffassung selbst beurteilte.

Das LG konstatiert, dass die Beklagten im Rahmen der Bewerbung ihre in Rede stehende „Nirgendwo Günstiger Garantie“ hervorgehoben hätten und die angesprochenen Verkehrskreise, die die Werbung sehen und das Versprechen „nirgendwo günstiger“ wahrnehmen würden, davon ausgingen, die Beklagten würden die Gewähr dafür übernehmen, dass nirgendwo sonst im Markt eine günstigere Kfz-Versicherung zu finden sei als in dem Vergleich der Beklagten aufgeführt. Dafür spreche das Zusammenspiel des Wortlauts der Garantie und des von den Beklagten angebotenen Versicherungsvergleichs. Die Beklagten beabsichtigten gerade, den Verbrauchern mit ihrem Versicherungsvergleich einen möglichst weitgehenden Marktüberblick zu verschaffen.

In diesem Zusammenhang macht die Kammer deutlich, dass der BGH in seiner Entscheidung „Preisportal“ (Urteil vom 27.04.2017 – Az. I ZR 55/16) bereits festgestellt habe, dass ein Preisvergleichsportal im Internet aus der Sicht des Verbrauchers seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand ziehe, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen würden.

Dieses Verbraucherverständnis eines Vergleichsportals zugrunde gelegt, werde der Verkehr auch die hier in Rede stehende Garantie auf den gesamten Markt beziehen und nicht nur auf die von den Beklagten dargestellten Tarife ihres „Portfolios“. Der Verkehr gehe aufgrund der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ davon aus, dass er weitere Recherchen zu Versicherungstarifen nicht vornehmen müsse und sich allein auf den von den Beklagten angebotenen Vergleich verlassen könne, da er nämlich günstigere Angebote im Rahmen einer weiteren Recherche nicht finden werde.

Eine Garantie, die nur die dargestellten Tarife erfasse, wäre für den Verbraucher nahezu wertlos, weil er auch nach Durchführung des Versicherungsvergleichs nicht sicher sein könnte, ob außer den dargestellten noch andere Tarife am Markt verfügbar seien, die günstiger wären. Sinn und Zweck des Versicherungsvergleichs sei gerade die Arbeitserleichterung für den Verkehr, nicht selbst bei allen Versicherungsanbietern die Tarife erfragen zu müssen.

Das Gericht stellt fest, dass sich die von der Beklagten angebotene „Nirgendwo Günstiger Garantie“ nicht mit der dargestellten Verkehrserwartung deckt. So würden die Beklagten nämlich nur eine Garantie dafür übernehmen, dass die auf ihrer Webseite ausgewiesenen Tarife nirgendwo anders günstiger angeboten würden, während der Verkehr davon ausgehe, dass sich die Garantie auf sämtliche im Markt befindlichen Tarife erstrecke. Unstreitig könnten die Beklagten aber – wenn überhaupt – in 80% der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten.

In diesem Zusammenhang weist das LG Köln darauf hin, dass die vorliegende Irreführung auch nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass während der „Nirgendwo Günstiger Garantie“-Aussage und der Einblendung des Siegels für eine kurze Zeit unterhalb dessen die Angabe

Y will Ihnen stets den besten Preis bieten! Sollte dies mal nicht gelingen, gibt es unsere Nirgendwo Günstiger Garantie und wir erstatten Ihnen den Differenzbetrag für die Dauer des Versicherungsvertrages (maximal für ein Jahr): Details unter www.Y.de/ngg

eingeblendet werde. So sei nämlich nicht nur bereits der Text an sich während seiner 5-sekündigen Einblendung nicht bis zum Ende lesbar, sondern dieser werde auch von dem Verkehr lediglich als „Ausreisserproblematik“ dahin gehend verstanden, dass die Beklagten grundsätzlich alle im Markt befindlichen Versicherer bzw. Versicherungstarife vergleichen, aber bei Zusammenstellung aller Angebote ausnahmsweise ein Versicherer bzw. Versicherungstarif übersehen worden sein könne.

2.

Die entsprechende Begründung unter Ziff. 1 überträgt die Kammer auch auf die weitere beanstandete Werbeaussage

Y liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass Sie für Ihr Fahrzeug auf Y den günstigsten Versicherungstarif finden. Wenn Sie eine Kfz-Versicherung über Y abgeschlossen haben und Ihnen wider Erwarten ein günstigeres Angebot mit gleichen Bedingungen vorliegen sollte, zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag für die Dauer des Versicherungsvertrages (jedoch für maximal ein Jahr) unverzüglich zurück. Hier erfahren Sie mehr.“.

3.

Im Hinblick auf die Bedingungen für die „Nirgendwo Günstiger Garantie“ stellt das LG Köln fest, dass aufgrund der Angabe „Sie finden einen Versicherungstarif innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss über Y woanders günstiger“ nicht klar sei, ob damit die Beantragung einer Versicherung über das Portal der Beklagten, die Bestätigung des Eingangs des Antrags oder (erst) die Annahme des Antrages durch die Versicherung gemeint sei. Daher sei für den Verbraucher der Fristbeginn nicht erkennbar.

Darüber hinaus sei die Formulierung in der Bedingung „Die beitragsrelevanten Inhalte …“ für den Verbraucher intransparent, da dieser nicht wissen könne, was für die Berechnung der Höhe der Versicherung maßgeblich sei.

Nach §§ 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG, 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssten jedoch bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen der Inanspruchnahme klar und unzweideutig angegeben werden. Diesen Anforderungen würden die Bedingungen der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für die Kfz-Versicherung vorliegend nicht gerecht.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 22.04.2020, Az. 84 O 76/19