EuGH zu Urheberrechtsverstößen im Internet: Welche Nutzerdaten muss YouTube herausgeben?

Die Rolle von Plattformbetreibern im Fall von Urheberrechtsverletzungen im Internet ist schon lange umstritten. Nun hat der EuGH nach Vorlage durch den BGH eine möglicherweise wegweisende Entscheidung getroffen. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Auskunftsrechte gegenüber YouTube über die Daten möglicher Verletzer nicht ohne weiteres deren Anonymität überwinden können (Rechtssache C-264/19)

Hintergrund

Die Constantin Film Verleih GmbH machte Nutzungsrechte an zwei Kinofilmen geltend, welche im Jahre 2013 und 2014 in voller Länge auf YouTube öffentlich zugänglich gemacht wurden. Sie nahm YouTube sowie die Muttergesellschaft Google auf Auskunft über die jeweiligen Nutzer, welche die Filme hochgeladen haben, in Anspruch. Nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG) sind „Name und Anschrift“ der Verletzer herauszugeben.

Bei einer Registrierung, welche für das Hochladen eines Videos notwendig ist, werden zwar Name, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum abgefragt, jedoch regelmäßig nicht überprüft, weshalb die Constantin Film lediglich fiktive Namen erhielt. Sie verlangte deshalb Auskunft über die E-Mail-Adressen und die für das Hochladen längerer Videos anzugebende Telefonnummer der jeweiligen Nutzer. Daneben forderte sie die IP-Adressen zur Zeit des Uploads der Videos nebst genauem Zeitpunkt des Uploads sowie die IP-Adressen, die von den Nutzern zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendet wurden, ebenfalls nebst genauem Zeitpunkt desselben.

Verfahrensgang

Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage ab. In der zweiten Instanz verurteilte das OLG die Beklagten zur Auskunft lediglich über die E-Mail-Adressen der Benutzer. Diese falle unter den Begriff der „Anschrift“ des § 101 Abs. 3 Satz 1 UrhG; eine erweiternde Auslegung auf IP-Adressen und Telefonnummern sei dagegen nicht geboten.

Auch nach Ansicht des BGH (Az.: I ZR 153/17) fällt die E-Mail-Adresse als Anschrift der elektronischen Post unter § 101 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Das sei vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Auch bezüglich der Telefonnummern, welche eine Prüfung und Speicherung von Name und Anschrift des Anschlussinhabers voraussetzen, könne dies in Betracht gezogen werden. Sinn und Zweck der Identifikation des Rechtsverletzers sprächen dafür. Bezüglich der IP-Adressen legte der BGH sich dagegen nicht klar fest, wog vielmehr das Für und Wider im Hinblick auf die Grundrechte der betroffenen Personen ab. Der BGH setze das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH vor.

Entscheidung

Der EuGH führte aus, dass sich der gewöhnliche Sinn des Begriffs „Adresse“ nach autonomer unionsrechtlicher Auslegung nur auf die Postanschrift, d.h. Wohnsitz und Aufenthaltsort einer Person, und nicht auf deren E-Mail-Adresse beziehe. Auch aus ergänzenden Materialen, insbesondere der Vorarbeiten zur Richtlinie ließen sich keine Anhaltspunkte für eine Einbeziehung von E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse in den Begriff „Adresse“ entnehmen. Zudem bezögen auch andere Unionsakte diese Daten nicht in den Begriff „Adresse“ mit ein.

Der Unionsgesetzgeber habe eine Mindestharmonisierung der Auskunftsrechte unter Beachtung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Rechten der Rechteinhaber und dem Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten vorgenommen. Dem in Art. 47 der Grundrechtecharte verbürgten Grundrecht auf einen Rechtsbehelf zur wirksamen Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sei damit genüge getan.

Mithin kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen sei, dass der Begriff „Adresse“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse beziehe.

Anmerkung

Mit seiner Entscheidung hat der EuGH den Rechteinhabern keinen Gefallen getan. Mit der bloßen Herausgabe eines wohl meist fiktiven Namens wird es so gut wie nie möglich sein, effektive Rechtsverfolgung zu betreiben.

Während der BGH „Technologie-offen“ etwas weiterdachte, bemüht der EuGH die „autonome unionsrechtliche Auslegung“, um letztlich nicht nur diejenigen zu schützen, welche die Inhalte verbreiten und sie sich ansehen, sondern auch YouTube selbst.

Ein Lichtblick für die Rechteinhaber bleibt gleichwohl: der EuGH stellte nämlich klar, dass die Mitgliedsstaaten durch Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG nicht verpflichtet sind, die Erteilung von Auskunft über E-Mail-Adresse, Telefonnummer zu ermöglichen, jedoch auch nicht gehindert. Insbesondere könnten Sie schon nach dem Wortlaut der Richtlinie weitergehende Rechte vorsehen. Dabei muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten sowie die Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewährleistet sein. Ob ein weitergehendes Recht auf Auskunft jedoch tatsächlich Realität werden kann, erscheint eher fraglich. Derzeit dominieren jedenfalls anderen Themen, insbesondere die Einführung bzw. Ausgestaltung von Upload-Filtern, die politische Bühne.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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