LG Köln zu Postings mit kommerziellem Zweck bei gewährten Nachlässen

Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob kommerzielle Postings vorliegen, wenn anstelle der unmittelbaren Auszahlung eines Geldbetrages Nachlässe gewährt werden.

Gegenstand waren drei Abbildungen auf dem Instagram-Profil einer Influencerin aus Januar 2020, die Verlinkungen zu Unternehmen enthielten. Die Antragstellerin sah hierin einen Verstoß gegen eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung aus Dezember 2018.

Danach wurde der Schuldnerin bereits wegen anderer Posts im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, wie z. B. „Instagram“, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu kennzeichnen, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Die Schuldnerin gab daraufhin eine Abschlusserklärung ab.

Die Antragstellerin wendete sich gegen drei neue Beiträge, die eine Verlinkung zu den Anbietern der Produkte bzw. Dienstleistungen enthielten. Die neuen streitgegenständlichen Abbildungen hatten nach Auffassung der Antragstellerin einen kommerziellen Zweck. Dabei ging es um Artikel (zwei Ringe und eine Reise), für die die Schuldnerin zwar zahlte, jedoch Nachlässe von den Anbietern erhielt.

Dagegen führte die Schuldnerin an, dass die Verlinkungen und Markennennungen rein redaktionell erfolgt seien und der Information und Meinungsbildung dienten. Es handele sich daher nicht um kommerzielle Postings.

Dem hat sich das Landgericht nicht angeschlossen. Für die Frage des „kommerziellen Zwecks“ sei es nicht relevant, ob für die Werbung ein Geldbetrag ausgezahlt werde oder stattdessen eigene Aufwendungen durch Nachlässe erspart würden. Das Landgericht Köln verhängte für den Verstoß ein Ordnungsgeld i. H. v. 12.000,00 €.

Quelle: Beschluss des LG Köln v. 17.03.2020, Az. 31 O 352/18 SH I

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Jennifer Jean Bender

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