Max Burmeister, LL.M.
In einem kürzlich ergangenen Urteil (Urt. v. 08.09.2023 – 4 A 2549/20) hat das OVG Münster entschieden, dass es bei Vertragsschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein kann, trotz (vorzeitigem) Abschluss eines solchen Vertrages (Teil-)Förderungen zu gewähren.
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