Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im Außenbereich

Der Beschluss des OVG Magdeburg vom 16.05.2019 – 2 L 20/17 steht in einer Reihe mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, inwieweit bauliche Vorhaben im Außenbereich die Verfestigung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lassen.

Der Fall

Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits erfolgte Nutzungsänderung einer ehemaligen Scheune zur Wohnnutzung. Das VG Halle (Saale) wies die Klage zurück und stützte sich dabei auf bauplanungsrechtliche Erwägungen. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 BauO LSA nicht erfüllt, da das bauliche Vorhaben öffentliche Belange insofern beeinträchtige, als es die Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lasse.
Die Klägerin beantragte die Zulassung zur Berufung nach § 124a Abs. Abs. 4 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung

Das OVG Magdeburg hat die rechtliche Einschätzung des VG Halle (Saale) bestätigt und den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgewiesen.
Dabei befand das Oberverwaltungsgericht, dass es für die Verneinung der Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht schon ausreiche, wenn ein Baukörper, der äußerlich durch das bauliche Vorhaben nicht verändert und privilegiert genutzt werde, bereits vorhanden ist. Außerdem fungiere das vollendete Vorhaben womöglich als Vorbild für weitere ähnliche Vorhaben, die aufgrund dessen nicht mehr verhindert werden könnten und weiter zur Verfestigung der Splittersiedlung beitrügen.

Kontext der Entscheidung

Bei seiner Entscheidung bedient sich das OVG Magdeburg vor allem der Rechtsprechung des BVerwG, das die auslegungsbedürftigen, unbestimmten Rechtsbegriffe „Verfestigung einer Splittersiedlung“ und „befürchten lassen“ definierte.

Der Tatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist demnach dann erfüllt, wenn „das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (…). Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde. Weit reichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 C 10/1, Rn. 22).

Das OVG Magdeburg greift diese Definitionsmerkmale des BVerwG auf. Insbesondere befand das Gericht – wie auch das BVerwG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 C 10/11, Rn. 22), dass es für die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht auf den vorhandenen Baukörper an sich ankomme, sondern vielmehr auf die konkrete Nutzung des vorhandenen Baukörpers sowie dessen Verhältnis zur vorhandenen Splittersiedlung.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des OVG Magdeburg konsistent mit dem Ziel des Gesetzgebers, bauliche Vorhaben im Außenbereich zu erschweren, um auf diese Weise eine Zersiedlung und die Entwicklung einer unorganischen Siedlungsstruktur zu verhindern (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. Erg.-Lfg. Februar 2019, § 35 Rn. 104).

Praxishinweis

Das OVG Magdeburg wiederholt die vom BVerwG aufgestellten Voraussetzungen für ein unzulässiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB und verstärkt so eine Tendenz in der Rechtsprechung, die das auf Wohnnutzung ausgerichtete „Bauen im Außenbereich“ verhindert.

Autor: Rechtsanwältin Vera Miller
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