In einer aktuellen Entscheidung stellt die Vergabekammer des Bundes (Beschl. v. 22.11.2019 – VK 1-83/19) klar, dass eine Bewertung rein mündlich vorgetragener Inhalte auf Basis der Zuschlagskriterien zulässig ist. Damit positioniert sie sich eindeutig und ausdrücklich gegen die Entscheidungen der Vergabekammern Südbayern (Beschluss, v. 02.04.2019, Z3-3-3194-1-43-11/18) und Rheinland (Beschl. v. 19.11.2019 – VK 40/19), welche in der Vergangenheit die gegenteilige Auffassung vertreten hatten.
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