BGH zur öffentlichen Zugänglichkeit des Standes der Technik

In der Entscheidung „Diskontinuierliche Funkverbindung“ (Urteil v. 13.07.2021 – X ZR 81/19) beschäftigt sich der BGH einerseits mit der Frage der Zulässigkeit der eingelegten Rechtsmittel bei einer streitgenössischen Nebenintervention sowie der Frage der öffentlichen Zugänglichkeit eines der Neuheit entgegengehaltenen Dokumentes.

Zunächst hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob die den Klägerinnen gewährte Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung auch zugunsten der Streithelferin wirkt, die ihre eigene Berufung nicht innerhalb der dafür maßgeblichen Frist begründet hat.

Hierzu führt der BGH aus, dass in den Fällen, in denen eine Partei und ihr Streithelfer ein Urteil anfechten, grundsätzlich ein einheitliches Rechtsmittel vorliegt, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2006, 644). Demgegenüber sei bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen (BGH, DtZ 1994, 29; BGH, NJW 2001, 2638). Im Streitfall sei die Zulässigkeit der von der Streithelferin eingelegten Berufung allerdings gesondert zu beurteilen. Hier verweist der BGH auf seine Rechtsprechung, wonach in Patentnichtigkeitsverfahren ein Streithelfer des Klägers gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse gelte, weil die Entscheidung über den Rechtsbestand des Patentes nur einheitlich ergehen könne (BGH, GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II).

Da die Streithelferin die Frist zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht gewahrt hat, musste sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Darüber hinaus war die Frage zu klären, ob ein konkretes, entgegengehaltenes Dokument vor dem Prioritätstag des Streitpatents öffentlich zugänglich war.

Dieses Dokument war nach den Feststellungen des Patentgerichts vor Anmeldung des Streitpatents auf dem ftp-Server des Standardisierungsgremiums 3GPP gespeichert und stand dort zum Abruf bereit. Ftp steht für File Transfer Protocol und bezeichnet einen Standard für den Austausch von Daten über IP-Netzwerke.

Der BGH führt aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob jedes im Internet verfügbare Dokument ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich ist oder ob es zusätzlicher Mittel bedürfe, um die Zugänglichkeit zu ermöglichen. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass das Dokument bei Eingabe geeigneter Suchbegriffe mit einer Suchmaschine auffindbar ist. Vielmehr reiche es aus, wenn das Dokument über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht.

Diese Voraussetzung der öffentlich zugänglichen Informationsquelle sei hier erfüllt. Der ftp-Server von 3GPP sei nach den Feststellungen des Patentgerichts in Fachkreisen bekannt und für Fachleute zugänglich. Die auf dem Server abgelegten Dateien könnten in einem nach Arbeitsgruppen, Sitzungen und Dateityp eingeteilten Verzeichnis aufgelistet und von dort heruntergeladen werden.

Quelle: BGH, Urteil v. 13.07.2021 – X ZR 81/19

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Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

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