Neue Rücknahme- und Informationspflichten ab Januar 2022 nach dem ElektroG

Im Mai dieses Jahres hat der Bundestag weitreichende Änderungen des ElektroG beschlossen. Die neu beschlossenen Regelungen treten am 01.01.2022 in Kraft und legen Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten weitreichende Pflichten zur Rücknahme von Altgeräten und Informationspflichten auf.

Die ab Januar 2022 geltenden neuen Rücknahmeregelungen sollen vor allem die Sammelquote der Altgeräte erhöhen. Das ElektroG dient nämlich der Umsetzung der WEEE-Richtlinie (RL 2012/19/EU), welche eine Sammelquote von 64 % der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vorsieht. Deutschland verfehlte im Berichtsjahr 2018 mit einer Quote von 43,1 % die geforderte Sammelquote deutlich. Daher bestand Handlungsbedarf.

Die bisher bestehenden Rücknahmepflichten der Vertreiber werden nun auf Lebensmittelmärkte mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche ausgeweitet, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten. Die Rücknahmepflichten gelten aber nicht uneingeschränkt. Großgeräte müssen nur dann zurückgenommen werden, wenn der Kunde gleichzeitig auch ein vergleichbares Gerät neu erwirbt. Hingegen müssen bis zu drei Altgeräte mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm unabhängig davon zurückgenommen werden, ob der Kunde ein neues Gerät erwirbt oder nicht.

Weiter werden Onlinehändler bei der Rücknahmepflicht miteinbezogen und mit wenigen Ausnahmen mit „analogen“ Händlern gleichgestellt. Gleichlaufend mit den Verpflichtungen für „analoge“ Händler richtet sich die Rücknahmepflicht nach der jeweiligen Verkaufsfläche. Bei Lieferung eines Großgerätes zum Kunden muss der Onlinehändler – soweit vom Kunden gewünscht – ein vergleichbares Altgerät zurücknehmen. Für Lampen, Kleingeräte und kleinere Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik muss der Onlinehändler lediglich geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Kunden einrichten. Gleiches gilt für die Rücknahmeverpflichtung von Altgeräten mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm, die unabhängig vom Kauf eines neuen Geräts besteht.

Der Vertreiber eines Elektro- oder Elektronikgerätes wird darüber hinaus auch verpflichtet, den Kunden bei Kauf eines Neugeräts ausdrücklich zu fragen, ob er ein Altgerät im Zuge der Anlieferung des Neugeräts kostenlos zurückgeben möchte.

Mit den Rücknahmeverpflichtungen einher gehen für die Vertreiber auch weitreichende Informationspflichten. Der Vertreiber muss den Kunden über seine Rücknahmeverpflichtung vollumfänglich informieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Kaufvertrag mit dem Kunden zustande kommt oder nicht. Bereits das Anbieten von Elektro- oder Elektronikgeräten löst die Informationspflichten der Vertreiber aus.

Aufgrund der doch umfangreicheren Neuregelungen sollten Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten überprüfen, ob sie die Pflichten nach dem ElektroG erfüllen. Denn bei Nichtbefolgung der Rücknahme- und Informationspflichten drohen empfindliche Bußgelder. Zudem können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen folgen, denn den Wettbewerbern desjenigen Vertreibers, der sich nicht an die Rücknahme- und Informationspflichten des ElektroG hält, stehen Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu.

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Dr. Nico Herbst

Dr. Nico Herbst

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