Kunstrecht – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Kulturgutschutzgesetz (BVerfG 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1746/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1728/17, NJW 2021, 2877)

Kunstrecht - Bundesverfassungsgericht äußert sich auf eine Verfassungsbeschwerde von Kunsthändlern, Antiquitätenhändlern und Auktionshäusern zum aktuellen Kulturgutschutzgesetz und zur Auslegung von Gesetzesbegriffen des „Abhandenkommens“ oder des „zumutbaren Aufwands“ (BVerfG 28.06.2021 - 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1746/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1728/17, NJW 2021, 2877)

Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes

Das Kulturgutschutzgesetz trat am 06.08.2016 in Kraft (BGBl I S. 1914 (1936)). Mit ihm wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes angestrebt (vgl. BTDrucks 18/7456, S. 1). Was bisher in drei Gesetzen (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, Kulturgüterrückgabegesetz und Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14.5.1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten) geregelt war, wird in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt (vgl. Beschlussempfehlung Ausschuss für Kultur und Medien BT-Drs. V. 22.6.2016 BT-Drs. 18/8908). Kern des Gesetzes sind Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern, die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern sowie Regelungen über das Inverkehrbringen von Kulturgütern und die dabei vom Handel zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

Die Beschwerdeführer (Kunsthändler, Antiquitätenhändler, Auktionshäuser)

Beschwerdeführer in den bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren waren Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser, die sich durch einzelne Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsrecht) verletzt sahen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machten.

Anlass der Verfassungsbeschwerden: Unklare Rechtslage aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe im Kulturgutschutzgesetz (KDSG)

Anlass der Verfassungseschwerden war u. a. der Umstand, dass das Kulturgutschutzgesetz zahlreiche unbestimmte und zudem bußgeld- und strafbewehrte Rechtsbegriffe enthält. So werden nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 KGSG Verstöße gegen das dort geregelte Einfuhrverbot mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 40 KGSG verbietet das Inverkehrbringen von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig eingeführtem Kulturgut und knüpft umfangreiche zivilrechtliche Folgen daran, unter anderem die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über solches Kulturgut. Zudem sind in § 42 Abs. 1 KGSG besondere Sorgfaltspflichten für das gewerbliche Inverkehrbringen von Kulturgut geregelt, die gemäß § 44 KGSG noch gesteigert werden, wenn das Kulturgut vermutlich aufgrund von Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen wurde, es aus einem Staat stammt, der auf der Roten Liste gefährdeter Kulturgüter des Internationalen Museumsrats aufgeführt ist, oder für das Verbot zur Ein- oder Ausfuhr eine EU-Verordnung maßgebend ist.

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts: Subsidiarität; Verweisung der Kunsthändler, Antiquitätenhändler und Auktionshäuser auf andere prozessuale Rechtsbehelfe

Das BVerfG hat grundsätzlich formal entschieden und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordere grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Es sei für die Kunsthändler, Antiquitätenhändler und Auktionshäuser zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerden, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um eine Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen.

Fazit; Compliance Kunsthändler, Antiquitätenhändler und Auktionshäuser

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich formal entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Mund betreffend die Auslegung der im aktuell geltenden Kulturgutschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe aber nicht ganz und vollständig verschlossen.

So hat das Bundesverfassungsgericht z. B. unter Verweis auf die Regelung der erhöhten Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgütern gemäß § 44 KGSG ausgeführt, dass eine fachgerichtliche Auslegung des „zumutbaren Aufwands“ gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG und seiner Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen des § 44 KGSG zur Klärung der fachrechtlichen Maßstäbe erforderlich sei und dies weiter dahin präzisiert, dass die Gesetzesmaterialien zum KGSG den Gedanken enthalten, dass bei einem höheren Grad der beruflichen Spezialisierung der zumutbare Aufwand entsprechend höher angesetzt werden könne (vgl. BTDrucks 18/7456, S. 98). Vorstellbar sei ferner – so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht -, dass auch andere Faktoren wie Einfachheit des Informationszugangs, Erfolgswahrscheinlichkeit, Validität von potentiell zu gewinnenden Erkenntnissen oder die voraussichtliche Dauer weiterer Ermittlungen den im konkreten Fall geforderten zumutbaren Aufwand mitbestimmen könnten.

Ausgehend von diesen wie auch den weiteren Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung (NJW 2021, 2877) werden Kunsthändler, Antiquitätenhändler und Auktionshäuser, ggf. auch zur Wahrung der gesellschaftsrechtlicher Compliance-Anforderungen bei Geschäftsvorgängen, die das aktuelle Kulturgutschutzgesetz berühren, prüfen, ob im Blick z. B. auf den konkreten Spezialisierungsgrad sowie weitere Hinweise des Bundesverfassungsgerichtes, z. B. zum Begriff des „Abhandenkommens“, eine ausreichende Bestimmung des maßgeblichen rechtlichen Rahmens erzielt werden kann und ob – ggf. auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes – eine schnellere Klärung herbeigeführt werden kann.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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