Viktoria Rother
Bei der Abrechnung eines Kostenvorschusses trifft den Besteller eine Rechenschaftspflicht nach Maßgabe der §§ 666, 259 BGB in Bezug auf die tatsächlich entstandenen Kosten der Mangelbeseitigung. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, steht dem Nachunternehmer im Verhältnis zum Hauptunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich dessen Regressanspruch zu. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 29.05.2024 (11 U 74/18) entschieden.
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