Kjell Vogelsang
Mit Beschluss vom 3. März 2025 (Az. 32 C 226/24) hat das Amtsgericht Hanau entschieden, dass eine E-Mail zugegangen ist im Rechtssinne, auch wenn die verwendete E-Mail-Adresse des Empfängers nicht mehr verwendet wird und der Absender der E-Mail darauf mit automatisierter Antwort hingewiesen wird.
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