Sarah Beard
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16.01.2025 (C‑424/23) gilt der allgemeine Grundsatz der Produktneutralität, wonach in einer Leistungsbeschreibung nur in Ausnahmefällen auf bestimmte Produkte und Hersteller verwiesen werden darf, auch für Materialvorgaben, aus denen die Beschaffungsgegenstände bestehen sollen.
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