OLG Köln: Neues zur Dubai Schokolade

Nach einigen zum Teil widersprüchlichen Entscheidungen stellt das OLG Köln klar, dass „Dubai-Schokolade“ auch wirklich aus Dubai kommen muss – auch wenn der Name innerhalb kürzester Zeit zum „Hype“ geworden sei, würde noch immer ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher davon ausgehen, dass derart gekennzeichnete Produkte auch wirklich aus Dubai stammen (OLG Köln, Urteile vom Urteile vom 27.06.2025 - 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25).

Zum Hintergrund

Die „Dubai-Schokolade“ war gegen Ende des vergangenen Jahres im wahrsten Sinne des Wortes in aller Munde und löste einen regelrechten Hype aus. Wenig überraschend gab es nach nur kurzer Zeit viele Nachahmer und – ebenso wenig überraschend – die ersten Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob Produkte, die als „Dubai-Schokolade“ gekennzeichnet werden, auch wirklich aus Dubai stammen müssen.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich an der Schnittstelle zwischen Kennzeichenrecht und Wettbewerbsrecht die Frage, ob die Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe verstanden wird, oder ob die angesprochenen Verkehrskreise darin lediglich eine Beschreibung der Zutaten oder der Zusammensetzung bzw. Rezeptur des Produktes sehen. Wenn bei den Verbrauchern der unzutreffende Eindruck erweckt wird, eine derart gekennzeichnete Schokolade komme tatsächlich aus Dubai oder habe einen sonstigen Bezug zu Dubai, könnte dies einen Verstoß gegen Regelungen des Marken- und Wettbewerbsrechts darstellen. Entscheidend ist damit letztlich die Verkehrsauffassung.

Entscheidung der Instanzgerichte

Die Thematik wurde sehr kontrovers an verschiedenen Landgerichten diskutiert – gerade beim Landgericht Köln vertraten verschiedene Kammern völlig unterschiedliche Auffassungen und gingen – zum mehr oder weniger gleichen Zeitpunkt – von völlig unterschiedlichen Verkehrsauffassungen aus. Eine Kammer war der Meinung, es sei eine Irreführung zu bejahen, da zumindest ein Teil der Bevölkerung von dem Hype keine Kenntnis habe und das Verkehrsverständnis sich damit bislang nicht derart gewandelt habe, dass der Verkehr die Bezeichnung nunmehr allein – unabhängig von dem Herstellungsort – als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde. Im Gegensatz dazu verneinte die Handelskammer eine Irreführung, da den angesprochenen Verkehrskreisen inzwischen klar sei, dass die entsprechend gekennzeichneten Produkte lediglich nach einer bestimmten Rezeptur hergestellt würden, nicht aber zwingend in Dubai selbst.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hatte nun über vier dieser Fälle zu entscheiden und entschied einheitlich, dass eine relevante Irreführung über die geografische Herkunft der Produkte gegeben sei. Der Vertrieb einer „Dubai-Schokolade“, die nicht aus Dubai stamme, sei unzulässig gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs.1 und § 126 Abs. 1 MarkenG.

Zwar könne sich eine geschützte Herkunftsbezeichnung in eine Gattungsbezeichnung umwandeln, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung keine Erwartung mehr über die Herkunft eines derart gekennzeichneten Produktes verknüpfen würden. Eine solche Umwandlung zur Gattungsbezeichnung sei hier aber – trotz des großen medialen Hypes – bislang nicht geschehen. Es reiche aus, dass ein gewisser Anteil der Verbraucher mit der Bezeichnung noch immer eine konkrete geografische Herkunft verbinden würde – maßgeblich sei hier auch zu berücksichtigen, dass die Produkte, die den Hype verursacht hätten, auch tatsächlich aus Dubai stammten.

Das OLG stellte zudem klar, dass alle der betroffenen Produkte auch zusätzliche Hinweise bzw. Zeichen aufwiesen, die eine Verbindung zu Dubai herstellten – beispielsweise eine charakteristische Skyline oder weitere Slogans. Auch in den vorherigen Entscheidungen hatte sich abgezeichnet, dass die konkrete Ausgestaltung des Produktes eine entscheidende Rolle spielen kann.

Fazit

Da die bisherigen Entscheidungen allesamt im einstweiligen Rechtsschutz ergangen sind, ist das letzte Wort zur „Dubai-Schokolade“ sicherlich noch nicht gesprochen. Die Beteiligten haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Rahmen von Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.

Interessant wird hier sicherlich – auch für zukünftige Trendprodukte – die Frage sein, wann von einer gewandelten Verkehrsauffassung ausgegangen werden kann. Bislang wurden von der Rechtsprechung insoweit relativ strenge Maßstäbe angelegt und es wurde vor allem auch ein gewisses Zeitmoment vorausgesetzt – einige Entscheidungen der Instanzgerichte deuteten darauf hin, dass dies angesichts des inzwischen deutlich höheren Tempos, mit dem sich Trends insbesondere über soziale Medien verbreiten, vielleicht nicht mehr zeitgemäß oder zumindest kritisch zu hinterfragen ist. Da nicht nur bei geografischen Herkunftsangaben auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist, ist dieser Aspekt umso interessanter und die weiteren Entwicklungen bleiben mit Spannung zu erwarten. 

Deutlich wird aus den bisherigen Entscheidungen aber auch, wie wichtig die weiteren Elemente der Verpackungsgestaltung und Werbung sind – auch diese müssen einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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