EPG (Berufungsgericht) zur Anordnung der Vollstreckungssicherheit

Das Berufungsgericht des EPG hat mit Anordnung vom 21.05.2025 bestätigt, dass die Anordnung einer Vollstreckungssicherheit nicht generell erforderlich ist, sondern im Ermessen des Gerichts erster Instanz liegt.

Sachverhalt

Das Berufungsgericht des EPG hat mit Anordnung vom 21.05.2025 den Antrag der Knaus Tabbert AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf zurückgewiesen. Die Knaus Tabbert AG wurde zuvor von Yellow Sphere und einem der Erfinder wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Das Gericht erster Instanz hatte der Klage auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Schadensersatz und angemessene Entschädigung weitgehend stattgegeben und eine Widerklage auf Nichtigerklärung abgewiesen.

Knaus Tabbert hat die aufschiebende Wirkung der Berufung beantragt, hilfsweise die Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung, und höchst hilfsweise eine Vorlage an den EuGH zur Frage der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung bei der Vollstreckung erstinstanzlicher Entscheidungen des EPG.

Entscheidung des EPG (Berufungsgerichts)

Das Berufungsgericht weist den Antrag zurück.

Ein evidenter Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung wegen der nicht erfolgten Anordnung der Vollstreckungssicherheit sei nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht bildet hierzu folgenden amtlichen Leitsatz:

„Die Anordnung einer Vollstreckungssicherheit ist nicht in jedem Fall erforderlich, sondern liegt im Ermessen des Gerichts erster Instanz (GEI). Dem Beklagten obliegt es bereits im Verfahren vor dem GEI die Tatsachen vorzutragen, die die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich machen, wie zum Beispiel die schlechte Vermögenslage des Klägers. Deshalb kann in der Regel ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht darauf gestützt werden, dass die finanzielle Situation des Klägers eine Anordnung der Sicherheitsleistung erfordert, wenn dies bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können.“

Praxishinweis

Ordnet das Gericht weder die aufschiebende Wirkung der Berufung noch die Vollstreckungssicherheit an, kann der Gläubiger die noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vollstrecken und damit „Tatsachen schaffen“. Dem Vollstreckungsschuldner steht zwar für den Fall, dass die Entscheidung nach erfolgter Vollstreckung vom Berufungsgericht aufgehoben wird, ein Schadensersatzanspruch zu. Ob der Vollstreckungsgläubiger dazu in der Lage ist, den Vollstreckungsschaden zu ersetzen, hängt jedoch von dessen Liquidität ab. Gerade die Vollstreckung von Rückruf- und Vernichtungsansprüchen kann zu erheblichen Vollstreckungsschäden führen. Die vorliegende Anordnung bestätigt das in Art. 82 Abs. 2 EPGÜ vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Parteien sind deshalb dazu angehalten, bereits in der ersten Instanz umfassend zur Erforderlichkeit der Anordnung der Vollstreckungssicherheit vorzutragen.

Quelle: EPG (Berufungsgericht), Anordnung vom 21.05.2025, UPC_CoA_365/2025, APL_19216/2025, App_21951/2025 – Knaus Tabbert ./. Yellow Sphere Innovations, Härtwich.

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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