Das OLG Köln hat mit aktuellem Urteil eine Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie Innenaufnahmen des Kölner Doms ohne Genehmigung kommerziell verwertet hatte. Das Gericht musste sich dabei unter anderem mit der spannenden Frage des Umfangs von Prüfungspflichten für Betreiber einer kommerziellen Bilddatenbank auseinandersetzen. Bei der Fertigung von Bildaufnahmen muss man grundsätzlich sicherstellen, dass man von fotografierten Personen die erforderliche Einwilligung hat. Gleiches gilt im Grundsatz auch, wenn man jenseits der Panaromafreiheit in Innenräumen von Gebäuden Bilder fertigt.
Das vorliegende Urteil betraf nun die besondere Konstellation der Fertigung von Bildmaterial im Kölner Dom, der ja bekanntermaßen für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Bildaufnahmen aus dem Innenraum des Kölner Doms sind für eine private Verwendung und Pressezwecke grundsätzlich erlaubt. Fotografien zu rein kommerziellen Zwecken dürfen hingegen aufgrund des Eigentums- und Hausrechts nur mit Genehmigung der Eigentümerin aufgenommen und verwertet werden. Das gilt auch trotz öffentlichen Zugangs zur Kathedrale, was so auch entsprechend einsehbar auf der Website der Eigentümerin des Kölner Doms festgehalten ist.
Die beklagte Agentur betreibt eine umfangreiche Bilddatenbank (ca. 77 Mio. Bilder), in die Fotograf:innen Aufnahmen einstellen und unter Zusicherung der Rechtmäßigkeit der Verwertung ihre Nutzungsrechte formularmäßig an die Agentur übertragen. Diese versieht die Aufnahmen mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer, woraufhin Dritte über die Datenbank entgeltliche Nutzungslizenzen für diese Aufnahmen erwerben können. 50 % dieser Einnahmen erhalten die Fotograf:innen. Verschiedene Fotograf:innen haben Aufnahmen aus dem Innenraum und Sonderbereichen des Kölner Doms in die Datenbank eingestellt. Die Kathedrale ist dabei nur zum Teil unmittelbar erkennbar. Manche der Bilder zeigen dabei auch das bekannte, vom Künstler Gerhard Richter entworfene Fenster.
PROZESSVERLAUF
Das OLG Köln (Urteil vom 18.02.2022 – 19 U 130/21) hatte die Bildagentur aufgrund der Verwertung der Aufnahmen ohne die notwendige Einwilligung im Vorfeld bereits zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt, womit es das Urteil des LG Köln vom 22.04.2021 (8 O 419/19) zum Teil revidierte. Zwar sahen beide Gerichte in der Verwertung der Aufnahmen ohne Einwilligung durch die Agentur eine Eigentumsbeeinträchtigung. Denn nur die Eigentümerin des Kölner Doms dürfe Aufnahmen verwerten, zu deren Anfertigung das Grundstück betreten werden muss. Das gelte auch für Fotos, die nicht unmittelbar auf den Kölner Dom zurückführbar sind.
Entgegen der Auffassung des LG bejahte das OLG aber zudem auch die Störereigenschaft der Agentur. Das LG sah die Agentur nicht als Störer an, da auch beim Vorliegen etwaiger Prüfungspflichten aufgrund der Struktur der Bilddatenbank aus seiner Sicht keine Möglichkeit bestünde, die Rechtmäßigkeit eingestellter Fotografien zutreffend zu beurteilen. Nach Ansicht des OLG greift diese Betrachtung allerdings zu kurz. Da sich die Agentur die Verwertungsrechte der Bilder übertragen lässt, entspricht die Bilddatenbank strukturell nicht einer ausschließlichen Vermittlungsplattform. Somit ist der Betreiberin aus Sicht der Berufungsinstanz auch eine weitergehende Prüfung zuzumuten: „Wer auf der einen Seite umfassend von der Übertragung und Weitergabe von Verwertungsrechten profitiert und sie zum eigenen Nutzen detailliert regelt, der kann sich dann, wenn es um Haftungsfragen geht, nicht darauf zurückziehen, eben jenes Geschäftsmodell praktisch nicht mehr beherrschen zu können. Vielmehr muss er mit den (Erwerbs-)Chancen auch die (Haftungs-)Risiken als Kehrseite der Verwertung tragen.“ (Rn. 54 des Urteils).
AKTUELLE ENTSCHEIDUNG ZUM SCHADENSERSATZANSPRUCH
Das OLG Köln hat diese Begründung nun im Rahmen der auf das Urteil folgenden Schadenersatzklage bestätigt, mit der zugleich auch Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend macht werden (Urteil vom 23.05.2025, 6 U 61/24). Die Agentur verletze die ihr obliegenden Prüfpflichten jedenfalls fahrlässig, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Aufnahmen überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfe. Anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr hat das OLG Köln der Klägerin daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.000,00 € zugebilligt, dem Künstler Gerhard Richter stehe ein Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu. Zuvor hatte das LG Köln die Agentur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 100.000,00 € verurteilt (Urteil vom 23.05.2024 – 14 O 13/23). Eine Revision ist nicht zugelassen.
FOLGEN FÜR DIE PRAXIS
Mit diesem Urteil bestätigt das OLG Köln seine Rechtsprechungslinie, wonach eine Bildagentur dann einen Sorgfaltspflichtverstoß begeht, wenn sie nicht sicherstellt, dass das von ihr mittels Datenbank zur Verfügung gestellte Bildmaterial rechtmäßig verwertet werden kann und die zur Nutzung notwendigen Einwilligungen vorliegen. Dabei kommt es hinsichtlich des Umfangs der Prüfpflichten von Bildagenturen für die Rechtmäßigkeit der zur Verfügung gestellten Aufnahmen vor allem auf die Struktur der Datenbank an. Lässt sich die Betreiberin einer Bilddatenbank umfangreiche Nutzungsrechte an Aufnahmen einräumen, ist sie auch für die Rechtmäßigkeit ihrer Verwertung verantwortlich.