Dr. Markus Vogelheim / Ali Artik
Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. I-22 U 26/25) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein bei der Vergabe an einen Generalunternehmer kalkulierter GU-Zuschlag bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach der HOAI nicht zu berücksichtigen ist. Der GU-Zuschlag zählt (zutreffend) weder nach der HOAI 2013 noch nach der HOAI 2021 zu den anrechenbaren Kosten. Das Gericht hat damit das erstinstanzliche Urteil des LG Krefeld (Urteil vom 13.02.2025 – 5 O 124/23) aufgehoben und die Klage der Berufungsbeklagten abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zugelassen.
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