Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegen.
Sachverhalt
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit knapp 3000 stimmberechtigten Mitgliedern. Der Kläger ist Mitglied des Vereins und Teil einer Initiative, die sich gegen den Verkauf von Grundstücksflächen des Vereins an eine GmbH richtete. Im September 2021 fand eine virtuelle Mitgliederversammlung statt, in der unter anderem über den Grundstücksverkauf abgestimmt wurde. Alternativ zur virtuellen Teilnahme war eine vorherige schriftliche Abstimmung möglich.
Im Vorfeld der Mitgliederversammlung machte der Verein auf seiner Internetseite darauf aufmerksam, dass die Abstimmung im Sinne der Empfehlung des Präsidiums für den Verein existenzielle Bedeutung habe. Der Kläger und weitere Mitglieder der Initiative wollten hierzu abweichende Positionen veröffentlichen und verlangten vom Verein die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder. Der Verein hatte seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt, dass ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet wird, und verweigerte die Herausgabe.
Der Verein übermittelte mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ein Informationsschreiben der Initiative an die Mitglieder. Die Mitglieder stimmten mit den erforderlichen Mehrheiten im Sinne der Empfehlung des Präsidiums ab und erteilten die Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.
Entscheidung
Der BGH hat die Revision des Vereins zurückgewiesen und die Entscheidung des OLG München bestätigt, welches die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse festgestellt hatte.
Ein Vereinsmitglied habe kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zähle auch die Mitgliederliste. Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder sei regelmäßig gegeben, wenn die Kontaktaufnahme dazu dienen soll, den Mitgliedern Bedenken gegen vom Vorstand beabsichtigte Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls eine Gegenposition zu organisieren.
Das Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern kontaktiert zu werden, trete hinter dem berechtigten Interesse des auskunftsberechtigten Mitglieds zurück. Die Vereinsmitglieder treten mit ihrem Beitritt in eine Rechtsgemeinschaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern ein und müssten es daher hinnehmen, dass ein anderes Mitglied sich in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele an sie wendet.
Datenschutzrechtliche Bedenken verwarf der BGH. Der Beitritt zu einem Verein falle unter den Vertragsbegriff des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO. Die Übermittlung der E-Mail-Adressen sei zur Vertragserfüllung erforderlich, da der Auskunftsanspruch des Klägers zur Durchsetzung seiner Mitgliedschaftsrechte nur durch die Übermittlung der E-Mail-Adressen erfüllt werden könne. Ein milderes Mittel, wie etwa die Weiterleitung der Anfrage durch den Verein oder die Kontaktaufnahme über Vereinsmedien, sei nicht gleich geeignet. Dem auskunftsberechtigten Mitglied müsse es überlassen bleiben, auf welchem Weg und an welche Mitglieder es herantreten wolle, um auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu können.
Die Verweigerung der Herausgabe der E-Mail-Adressen stelle einen relevanten, zur Nichtigkeit der Beschlüsse führenden formellen Mangel dar. Die Informationen, die der Kläger den anderen Mitgliedern habe zukommen lassen wollen, sollten diesen als Entscheidungshilfe dienen, um nach einer informierten Vorbereitung darüber zu befinden, ob sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen und ihr Stimmrecht sinnvoll ausüben können. Es sei nicht auszuschließen, dass ein objektiv urteilendes Mitglied bei rechtzeitiger Information über die Argumente der Initiative zu einer anderen Entscheidung über die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gelangt wäre.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Vereinsmitgliedern, die auf das Abstimmungsverhalten der übrigen Mitglieder Einfluss nehmen möchten. Der BGH stellt klar, dass das Informationsrecht von Vereinsmitgliedern Vorrang vor datenschutzrechtlichen Bedenken und dem Interesse der anderen Mitglieder an Schutz vor etwaig unerwünschter Kontaktaufnahme habe, solange die Kontaktaufnahme der Verfolgung legitimer vereinspolitischer Ziele dient.
Während die DSGVO grundsätzlich einen hohen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, erkennt der BGH mit seiner Entscheidung an, dass die spezifischen Strukturen und die demokratischen Prozesse in Vereinen eine Auslegung erfordern, die die effektive Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ermöglicht.
Vereinsvorstände werden künftig vermehrt damit rechnen müssen, auf Verlangen von Mitgliedern E-Mail-Adressen anderer Mitglieder herausgeben zu sollen, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit anstehenden Mitgliederversammlungen oder Abstimmungen darlegen können.
Quelle: BGH, Urteil vom 10.12.2025 – II ZR 132/24
