Mit Beschluss (Az. 10 B 1000/25) vom 07.10.2025 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Haltung einer Savannah-Katze (F1-Gerartion) im allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
DER FALL
Auf einen Hinweis des Kreisveterinäramtes forderte die Stadt Kleve die Halter einer Savannah-Katze der sog. F1-Gerartion, d. h. erste Kreuzung zwischen afrikanischer Wildkatze Serval und einer Hauskatze, per Ordnungsverfügung auf, die Haltung der Savannah-Katze auf ihrem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Das Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet im Zentrum der Stadt Kleve mit geschlossener Bebauung und überwiegend schmalen Gärten.
Die Tierhalter stellten gegen die Untersagung der Haltung einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das VG lehnte diesen unter der Begründung ab, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation auf dem Grundstück bauplanungsrechtlich im allgemeinen Wohngebiet ihrer Art nach nicht zulässig sei. Insoweit handele es sich nicht um eine wohngebietstypische Kleintierhaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO, da Savannah-Katzen der F1-Generation unabhängig von der Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten zu erwarten seien. Die Haltung sei nicht ungefährlich und liege nicht mehr im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Das VG legte zugrunde, dass es sich bei Savannah-Katzen um eine Wildtier-/Haustier-Hybride-Züchtung aus der Kreuzung eines Servals (mittelgroße wilde Katze aus Afrika) mit einer Hauskatze handelt. Die Filialgeneration („F“) kennzeichnet den Verwandtschaftsgrad zum Wildtiervorfahren. Der Wildtieranteil liegt bei der Savannah-Katze der F1-Generation bei 50%. Erst in der fünften Filialgeneration werde die Geltung als Haustier angenommen. Ferner sieht das VG die Gefährlichkeit durch die strengen Haltungsvorgaben im Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für Savannah-Katzen der F1-Generation sowie aufgrund der im behördlichen Verfahren eingeholten fachlichen Einschätzung des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen als impliziert an. Nach fachlicher Einschätzung des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen gelten Savannah-Katzen der F1-Generation aufgrund ihres instinktiven Verteidigungsverhaltens – wie der Serval – als potenziell gefährlich.
Die Tierhalter legten daraufhin Beschwerde beim OVG NRW ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
Ohne Erfolg! Das OVG bestätigte im Eilverfahren die Rechtsauffassung des VG Düsseldorf.
In einem allgemeinen Wohngebiet sind zwar auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO grundsätzlich zulassungsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eine Kleintierhaltung aber nur dann, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.
Das OVG nimmt insofern ebenso wie das VG die potenzielle Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation an. Dies begründet das OVG indiziell mit der Listung von Savannah-Katzen der F1-Generation in Bayern, Bremen, Thüringen und dem Saarland als gefährliche Tiere sowie der im behördlichen Verfahren eingeholten fachlichen Einschätzung des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen. Der Hinweis der Tierhalter, dass die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Liste potenziell gefährlicher Tiere nur Großkatzen nenne, zu denen die Savannah-Katze unstreitig nicht zähle, vermochte in Anbetracht des nicht abschließenden Charakters der Liste nicht zu überzeugen. Ebenso konnten die Tierhalter die durch die strengen Haltungsvorgaben für Savannah-Katzen der F1-Generation im Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat implizierte Gefährlichkeit nicht schlüssig infrage stellen.
Nach Auffassung des OVG reicht auch die pauschale, weder auf allgemeine Wohngebiete noch auf die örtliche Situation konkretisierte, Behauptung der Tierhalter, die Haltung sei in zahlreichen Baugebieten üblich, zur Darlegung nicht aus, dass die Haltung einer Savannah-Katze entgegen der Ansicht des VG in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist bzw. den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Dies galt auch für ihr weiteres Vorbringen, die Katzenrasse sei bereits im Jahr 2001 von der TICA anerkannt worden und die Nachfrage der Haltung in Deutschland durch den Bekanntheitsgrad der Savannah-Katzen „Sushi“ und „Tuna“ von Justin Bieber gestiegen sei.
PRAXISHINWEIS
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im Eilverfahren nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erfolgt. Angesichts dieser verminderten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hat das OVG NRW seinem Beschluss eine hinreichende Tatsachengrundlage zugrunde gelegt. Im Hauptsacheverfahren wird es aber voraussichtlich der eingehenden Klärung der Frage der Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation durch eine sachverständige Person bedürfen.
Darüber hinaus leistet der Beschluss des OVG NRW auch einen nicht zu verkennenden Beitrag zum Tierschutzrecht. Insoweit ist gerichtlich anerkannt, dass Savannah-Katzen der F1 bis F4-Generation eine verbotene Qualzucht im Sinne des § 11b I TierSchG darstellen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 24.09.2024, Az. 4 K 1164/24.Gl). Eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Haltung von Savannah-Katzen der F1 bis F4-Generation im Zusammenhang mit Wohnnutzungen könnte die Nachfrage nach solchen verbotenen Züchtungen jedenfalls erheblich senken.
