Prioritätsprinzip bei konkurrierenden Windenergieanlagen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) hat mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az. 11 B 1862/25.T) Klarstellungen zum Rangverhältnis konkurrierender Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Genehmigungsantrag als „prüffähig“ und damit vollständig gilt und welcher Vorhabenträger sich in Konkurrenzsituationen auf eine vorrangige Stellung berufen kann.

Ausgangslage

Innerhalb eines Windvorranggebiets beantragten zwei Projektierer immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen in räumlicher Nähe (ca. 240 m Abstand). Die zuständige Genehmigungsbehörde bewertete den Antrag der Antragstellerin zunächst als unvollständig, weil ein Baugrundgutachten auf einen anderen (wenn auch ähnlichen) Anlagentyp Bezug nahm. Während der Nachbesserungsphase stellte die Konkurrentin ebenfalls einen Antrag, den die Behörde als zuerst vollständig ansah und daher für vorrangig hielt.

Gegen die der Konkurrentin erteilte Genehmigung wandte sich die zunächst abgelehnte Antragstellerin im Eilverfahren.

Entscheidung des VGH Kassel

Der VGH ordnete die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage an und stellte dabei vier wesentliche Punkte heraus:

1. Anwendung des Prioritätsprinzips

Besteht eine echte Konkurrenzsituation zwischen gleichartigen Vorhaben, ist dasjenige Projekt vorrangig, für das zuerst ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorlag. Dieses Prioritätsprinzip vermittelt dem früheren Antragsteller eine geschützte subjektive Rechtsposition.

2. Prüffähigkeit aber nicht Genehmigungsfähigkeit

Ein Antrag ist nach § 7 Abs. 2 S. 2 der 9. BImSchV prüffähig, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und eine nähere Prüfung ermöglichen. Die Unterlagen müssen aber noch nicht belegen, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 der 9. BImSchV der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Die formelle Vollständigkeitsprüfung ist strikt von der späteren materiell-rechtlichen Prüfung zu trennen. Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen im Rahmen dieser formellen Vollständigkeitsprüfung zielt nicht auf die Prüfung der Genehmigungs- bzw. Bescheidungsfähigkeit des Genehmigungsantrags (sog. materielle Vollständigkeit) ab. Vielmehr ist es für die formelle Vollständigkeitsprüfung ausreichend, dass Unterlagen und Gutachten vorliegen, die sich zu den zulassungsrelevanten Punkten verhalten. Nach § 7 Abs.1 S. 6 der 9. BImSchV können Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, ohnehin noch bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden.

Ein Antrag gilt nur dann als unvollständig, wenn zwingend erforderliche Angaben oder Unterlagen vollständig fehlen und dadurch wesentliche rechtliche Fragen gar nicht geprüft werden können. Gleiches gilt, wenn eingereichte Unterlagen inhaltlich oder qualitativ so mangelhaft sind, dass sie offensichtlich keine fachliche Prüfung ermöglichen.

3. Großzügiger Maßstab bei Gutachten

Selbst ein Baugrundgutachten, das auf einem falschen aber ähnlichen Anlagentyp basiert, kann die Prüffähigkeit nicht zwingend ausschließen, wenn zusammen mit Typenprüfung und Turbulenzgutachten bereits eine erste Bewertung der Standsicherheit möglich ist.

4. Kein behördliches Ermessen

Bei der Bestimmung des vorrangigen Antrags steht der Genehmigungsbehörde kein Ermessen zu. Maßgeblich ist allein, welcher Antrag nach dem richtigen Maßstab zuerst prüffähig war. Im konkreten Fall konnte der VGH nicht feststellen, welcher Antrag zuerst formell vollständig war, weil die Behörde zu Unrecht auf eine materielle Entscheidungsreife abgestellt hatte. Sie muss daher die Vollständigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 der 9. BImSchV erneut durchführen und anschließend das Rangverhältnis der Vorhaben neu bestimmen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Position von Vorhabenträgern, deren Anträge wegen eines Versehens oder einer Planänderung noch neue Gutachten benötigen, aber bereits eine fachliche Erstprüfung erlauben.

Gleichzeitig erhöht sich für Projektierer die Bedeutung einer frühen, strukturierten Antragstellung: Wer möglichst früh „prüffähige“ Unterlagen einreicht, sichert sich im Konfliktfall eine wertvolle Rechtsposition.

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Anika Lehnen

Anika Lehnen

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