Das Brandereignis in der Schweiz mit seinen verheerenden Folgen lässt unweigerlich die Frage aufkommen, ob ein solches Ereignis auch in Deutschland eintreten könnte bzw. welche gesetzlichen Regelungen vorhanden sind, die ein solches Ereignis verhindern sollen.
Soweit bekannt, wird vermutet, dass Auslöser der „Brandkatastrophe“ eine Sprühfontäne, also Tischfeuerwerk, war, das zu nah an eine innenliegende Schalldämmung gehalten wurde, die sich dann entzündete und stark brandfördernd wirkte. Ein weiterer Aspekt dürfte gewesen sein, dass die Rettungswegsituation nicht so beschaffen war, dass sich alle Gäste rechtzeitig in Sicherheit bringen konnten. Es gibt Berichte, nach denen lediglich ein Rettungsweg tatsächlich nutzbar vorhanden war, der im Zuge von Umbaumaßnahmen verengt worden war. Die Anzahl der zum Zeitpunkt des Brandereignisses anwesenden Gäste ist wohl nicht abschließend festgestellt. Die Rede ist jedoch von weit über 200.
In Deutschland ist der Brandschutz als Ordnungsrecht im jeweiligen Landesrecht geregelt. So treffen beispielsweise im Land NRW die BauO NRW 2018 und die SBauVO konkrete Regelungen, wie innere und äußere Rettungswege angeordnet und beschaffen sein müssen und welche Qualitäten Bauteile und deren Bekleidungen zu erfüllen haben.
So müssen z. B. gem. § 36 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren, also solchen Fluren, über die Rettungswege führen, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bars/Gaststätten, die Räume aufweisen, die für mehr als 200 Besucher bestimmt sind, sind als Versammlungsstätten zu qualifizieren, die dann die strikteren Anforderungen der SBauVO erfüllen müssen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SBauVO müssen in Versammlungsstätten Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Soweit die Grundfläche nicht mehr als 1.000 m² beträgt, müssen Bekleidungen mindestens aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
Somit ist festzustellen, dass jedenfalls in Gast-/Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die für mehr als 200 Personen bestimmt sind, Bekleidungen, wie die, die offenbar in der o. g. Bar in der Schweiz vorhanden waren, nicht zulässig sind. Problematisch ist indes, dass auch in der Schweiz ähnliche materielle Anforderungen vorhanden sind, die defizitäre Ausführung jedoch unbemerkt geblieben ist. Um vergleichbaren Situationen in Deutschland entgegenzuwirken, schreibt beispielsweise in NRW die PrüfVO NRW in § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) vor, dass die Bauaufsichtsbehörde in Zeitabständen von höchstens drei Jahren Versammlungsstätten zu prüfen hat. Dabei ist auch die Einhaltung von Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Daneben sind gem. § 26 Abs. 1 BHKG Brandverhütungsschauen in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, spätestens alle sechs Jahre durchzuführen. Somit ist festzustellen, dass in Deutschland regelmäßig behördliche Prüfungen stattfinden, bei denen einerseits geprüft wird, ob die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden (z. B. die Versammlungsstätte der aktuellen Baugenehmigung entspricht) und andererseits ob Gefahrenquellen vorhanden sind.
Diese gesetzlich normierten behördlichen Kontrollen entlassen jedoch den Eigentümer/Betreiber einer Gast-/Versammlungsstätte nicht aus seiner originären Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, dass von seinem Gebäude/seinem Betrieb keine Gefahren für Gäste und Dritte ausgehen. Vielfach verkannt wird die zivil-/strafrechtliche Komponente. Im Schadenfall haben Eigentümer/Betreiber von Gast-/Versammlungsstätten erhebliche Haftungs-/Strafbarkeitsrisiken, wenn sie nicht sicherstellen, dass ihr Objekt allen rechtlichen, insbesondere brandschutzrechtlichen, Anforderungen genügt.
Die Beratungspraxis zeigt, dass Eigentümern/Betreibern insbesondere bei älteren Objekten oder nach Ankäufen/Neuvermietungen/Nutzungsanpassungen nicht einmal bewusst ist, wie sich die Baugenehmigungslage ihres Objekts objektiv darstellt. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen – unabhängig von behördlichen Anordnungen –, das Objekt sowohl rechtlich als auch brandschutztechnisch prüfen zu lassen, um etwaige rechtliche/tatsächliche Defizite rechtzeitig zu erkennen und einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
